
Neue EU-Verordnung bringt Transparenz in ESG-Ratings
Künftig wird es für Unternehmen einfacher, Anbieter zu vergleichen und Fehler zu beheben
- Bisher gab es bei ESG-Ratings Probleme: Bewertungsmethoden und Datenquellen waren intransparent, die Definitionen von Nachhaltigkeit (Environmental, Social, Governance) unterschiedlich.
- Kleine und mittlere Unternehmen sowie nicht-börsennotierte Unternehmen waren im Nachteil, weil die Ratings vor allem auf öffentlich zugänglichen Daten basieren.
- Am 2. Juli 2026 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die umfassende Informationspflichten für ESG-Rating-Anbieter vorsieht. So wird erkennbar, welche Faktoren in das Rating einfließen und welche Methoden die Agenturen anwenden.
ESG-Ratings (Environmental, Social, Governance) sind eine wichtige Entscheidungshilfe für Anleger und Kreditgeber, aber auch für Unternehmen, die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit einschätzen wollen. Ausgestellt werden sie von spezialisierten Rating-Agenturen, die Unternehmen und Finanzprodukte in den Kategorien Umwelt, Soziales und Unternehmensführung bewerten. Laut einer Studie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gab es im Jahr 2022 insgesamt 59 Anbieter von ESG-Ratings in der EU, darunter zum Beispiel MSCI, Sustainalytics, ISS ESG, S&P und Moody’s.
So erhielt zum Beispiel die Förderbank KfW im Jahr 2024 vom Anbieter MSCI die Bestnote AAA, während sie bei ISS mit einer ESG-Bewertung von C+ nur im Mittelfeld lag. Das wird sich nicht komplett ändern, denn die Methodik ist weiterhin nicht vorgeschrieben. Doch der Prozess wird zumindest durchschaubarer. Auch fließen vor allem öffentlich verfügbare Daten in die Bewertung ein, was kleine und mittlere Unternehmen sowie nicht-börsennotierte Unternehmen benachteiligt.
Neue Informationspflichten der Rating-Anbieter
Die EU hat sich diese Probleme angenommen und eine Verordnung über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten im ESG-Bereich verabschiedet, die zum 2. Juli 2026 in Kraft treten wird. Zwar schreibt sie nicht im Detail vor, welche Methoden und Daten die Anbieter für ihre Ratings benutzen müssen. Dennoch sorgt die Verordnung für mehr Vergleichbarkeit, da die ESG-Rating-Anbieter verpflichtet werden, künftig viele Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Dazu gehören:
- Informationen zu den Rating-Produkten: Anbieter müssen aufschlüsseln, welche Faktoren für sie in die Bereiche Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung fallen und wie diese zu einem Gesamt-Rating aggregiert werden. Sie müssen spezifizieren, welche Risiken und Auswirkungen sie bei der Bewertung berücksichtigen und wie relevant Ziele aus internationalen Verträgen wie dem Pariser Klimaabkommen bei der Bewertung sind.
- Informationen zu den verwendeten Methoden: ESG-Rating-Agenturen müssen ihre Methoden, Modelle und dazu gehörigen Grundannahmen offenlegen. Dazu gehört auch die Angabe, wie sie die Qualität und Verlässlichkeit ihrer Daten sowie wissenschaftliche Evidenz sicherstellen. Sie müssen außerdem beschreiben, wie die Kommunikation mit bewerteten Unternehmen in die Bewertung einfließt.
- Limitationen bei Datenquellen und verwendeten Methoden: Rating-Anbieter müssen beschreiben, wie sie in Ratings damit umgehen, wenn Daten zu Unternehmen unvollständig oder nicht verfügbar sind. Außerdem sind sie verpflichtet, die Limitationen von Methoden und ihren Grundannahmen transparent darzulegen.
- Informationen zur Unternehmensstruktur: Sie müssen umfassend Rechenschaft über Besitzverhältnisse, Geschäftsmodelle, Dienstleistungen und erhobene Gebühren und die potenziell daraus resultierenden Interessenskonflikte ablegen.
Anbietersuche wird ab 2028 einfacher
Über den Verlauf des Jahres 2026 müssen sich die Anbieter außerdem entscheiden, ob sie weiterhin in der EU tätig sein wollen und sich bei der ESMA zertifizieren lassen. Erfüllen sie die Bedingungen aus der Verordnung nicht oder nicht mehr, kann die Behörde unter anderem die Veröffentlichung von Ratings verbieten. Ausnahmen gibt es für ESG-Ratings, die nur intern von Unternehmen verwendet werden. Ab 2028 wird es eine öffentliche Datenbank aller zertifizierten Anbieter auf der Webseite „European Single Access Point“ (ESAP) geben.
Die Datenbank soll neben den vollständigen Firmennamen, Unternehmensgröße auch Informationen zu Rating-Produkten, Methoden, Limitationen und zur Unternehmensstruktur enthalten. Außerdem müssen die Anbieter darüber informieren, wie sie Beschwerden bearbeiten und alle Beschwerden veröffentlichen, die sie von bewerteten Unternehmen erhalten haben.
Die Korrektur von Fehlern wird einfacher
Bewertete Unternehmen und die Emittenten der bewerteten Finanzprodukte können sich künftig einfacher bei ESG-Rating-Anbietern beschweren. Die Beschwerden können sich auf Datenquellen, sachliche Fehler, die Anwendung von Methoden und die Repräsentativität des ESG-Ratings beziehen. Wie genau das Beschwerdeverfahren abläuft, bleibt jedoch den Rating-Agenturen selbst überlassen.
Auch bekommen Unternehmen die Möglichkeit, vor der ersten Herausgabe des ESG-Ratings über sachliche Fehler zu informieren. Die Anbieter müssen sie zwei volle Arbeitstage vor der Veröffentlichung benachrichtigen. Auf Antrag können Unternehmen dann kostenlos Informationen zur Klassifikation von Wirtschaftsbereichen, zu den Datenquellen und -prozessen und der Häufigkeit der Datenaktualisierung einsehen, die dem Rating zugrunde liegen, und Fehler korrigieren.
Fazit: Den Markt weiterhin beobachten & sich so zukunftssicher aufstellen
Bis die neue Regulierung in Kraft tritt, sollten Unternehmen den Markt für ESG-Ratings genau beobachten und strategisch auswählen, welche Scores sie verwenden. Schon jetzt stellen die Anbieter wegen der kommenden Regulierung mehr Informationen zu ihren Methoden zur Verfügung. Aktuell existieren noch keine verbindlichen Regeln, wie sich ESG-Bewertungen konkret auf Finanzierungskonditionen auswirken. Klar ist, dass ein starker ESG-Score keine Nachteile bei der Finanzierung mit sich bringt. Unternehmen, die Nachhaltigkeitsaspekte vernachlässigen, riskieren daher nicht nur erschwerte Finanzierungsbedingungen, sondern auch langfristige Wettbewerbsnachteile.
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