
Was sich 2025 bei Steuern für Unternehmen ändert
Bundeskabinett verabschiedet zahlreiche Änderungen
Das Jahressteuergesetz 2024 ist beschlossen und hat erfolgreich alle Gesetzgebungsgremien passiert. Damit steht umfangreichen Änderungen des Steuerrechts nichts mehr im Wege. Sie betreffen rund 130 Einzelmaßnahmen und beinhalten nicht nur für Privatpersonen wichtige Neuerungen sondern auch viele neue Regeln für Unternehmen – etwa bei der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer. Auch veränderte Vorgaben zur Gebäudeabschreibung wirken sich auf die Finanzierung von Unternehmen aus.
Ein Teil der geplanten Änderungen geht auf die Umsetzung von EU-Richtlinien zurück. Doch vor allem zielt die Politik mit dem Jahressteuergesetz 2024 darauf ab, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung zu beschleunigen. Wirtschaftsvertreter wie die Deutsche Industrie- und Handelskammer haben in Stellungnahmen zu dem Gesetz viele Anpassungen begrüßt – etwa bei der Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug. In vielen Punkten gehen ihnen die Änderungen allerdings immer noch nicht weit genug, um die Liquidität und die Handlungsfähigkeit von Unternehmen in den aktuell wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen noch stärker zu verbessern.
Das sind die wichtigsten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für Unternehmen nach derzeitigem Stand:
Umsatzsteuer
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmergrenze wird 2025 angehoben. Im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 25.000 Euro umgesetzt hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Sobald ein Unternehmen während eines Geschäftsjahres jedoch diese Grenze überschreitet, müssen alle Umsätze ab diesem Zeitpunkt versteuert werden. Bislang können Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn zu Beginn des Jahres objektiv prognostiziert wird, dass die Umsatzgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Ein tatsächliches Überschreiten der Grenze war unerheblich. Das ändert sich ab 2025.
- Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG): Mit der Änderung des Besteuerungsortes setzt die Bundesregierung die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU in nationales Recht um. In Zukunft wird die Teilnahme an einer virtuellen Veranstaltung auf Basis der Regelung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Verbrauchers versteuert und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst.
- Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG): Künftig wird der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt. Und zwar abhängig davon, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Damit setzt die Bundesregierung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Aufgrund der Neuregelung wird ein einmaliges Mehraufkommen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2026 in Höhe von 700 Millionen Euro erwartet.
Einkommensteuer
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG): Das Jahressteuergesetz erweitert die Pauschalierungsregelungen bei der Lohnsteuer um ein sogenanntes Mobilitätsbudget. Dabei kann der Arbeitgeber pro Kalenderjahr und Mitarbeiter:in die außerdienstliche Nutzung in Form eines Sachbezugs oder als Zuschuss für moderne Fortbewegungsmittel wie Car-Sharing oder E-Scooter pauschal mit 25 Prozent besteuern. Die Grenze liegt bei maximal 2.400 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem handelt es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Diese Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.
- Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG): Die Vorschrift wurde an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung kann die weitere Abschreibung auch nach § 7 Abs. 5a EStG bemessen werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat. Die veränderten Möglichkeiten zur Abschreibung soll die Anreize für den Bau neuer Wohnimmobilien erhöhen.
- Lohnsteuerfreibeträge (§ 39a Abs. 2 EStG): Bislang galt der 1. Oktober als Termin für Arbeitnehmer, um eine Lohnsteuer-Ermäßigung für das folgende Jahr zu vereinbaren. Die Bundesregierung hält diese Regelung für überholt. Nun gilt als neuer Termin der 1. November. Zudem kann ein anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden.
Fazit
Jahressteuergesetze sind oft umfangreich und schwer verständlich. Dennoch sollten sich Unternehmen gemeinsam mit ihren Steuerberatern auf die geplanten Änderungen einstellen. Laut Einschätzung von Verbänden wie dem BDI bleiben die großen steuerlichen Wachstumsimpulse durch das Gesetz zwar aus, doch wo sich kleine Chancen bieten, können Unternehmen sie nutzen – etwa bei den Gestaltungsmöglichkeiten, die sie durch die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets erhalten oder aber den geplanten Regelungen zur Gebäudeabschreibung, die Anreize setzen, um Immobilien zu bauen.
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