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Was sich 2025 bei Steuern für Unternehmen ändert

Was sich 2025 bei Steuern für Unternehmen ändert

Bundeskabinett verabschiedet zahlreiche Änderungen

Das Bundeskabinett hat sich auf das Jahressteuergesetz 2024 geeinigt. Es umfasst nicht nur für Privatpersonen wichtige Änderungen wie sondern auch viele neue Regeln für Unternehmen – etwa bei der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer. Änderungen der Regelungen bei der Gebäudeabschreibung wirken sich auch auf die Finanzierung von Unternehmen aus. Noch sind sie nicht vom Bundestag verabschiedet, doch ein Großteil der neuen Regelungen wird voraussichtlich ab dem nächsten Jahr gelten. Ein Teil der geplanten Änderungen geht auch auf die Umsetzung von EU-Richtlinien zurück.

Die Bundesregierung möchte mit dem Jahressteuergesetz unter anderem Bürokratie abbauen und die Digitalisierung beschleunigen. Wirtschaftsvertreter wie die Deutsche Industrie- und Handelskammer begrüßen in Stellungnahmen zu dem Gesetz viele Anpassungen – etwa bei der Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug – in vielen Punkten gehen ihnen die Änderungen allerdings nicht weit genug, um die Liquidität und die Handlungsfähigkeit von Unternehmen in den aktuell wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen noch stärker zu verbessern.

Das sind die wichtigsten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für Unternehmen nach derzeitigem Stand:  

Umsatzsteuer

  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmergrenze soll 2025 von bisher 25.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. Für Unternehmen unterhalb dieser Schwelle entfällt die Pflicht, auf Erträge Umsatzsteuer zu erheben. Sobald sie während eines Geschäftsjahres überschritten wird, müssen künftige Umsätze versteuert werden. Bislang können Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn zu Beginn des Jahres objektiv prognostiziert wird, dass die Umsatzgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Ein tatsächliches Überschreiten der Grenze war unerheblich. Das ändert sich ab 2025.
  • Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG): Mit der Änderung des Besteuerungsortes setzt die Bundesregierung die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU in nationales Recht um. In Zukunft wird die Teilnahme an einer virtuellen Veranstaltung auf Basis der Regelung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Verbrauchers versteuert und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst.
  • Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG): Künftig soll der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden. Und zwar abhängig davon, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Damit setzt die Bundesregierung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Aufgrund der Neuregelung wird ein einmaliges Mehraufkommen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2026 in Höhe von 700 Millionen Euro erwartet.

Einkommensteuer

  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG):Das Jahressteuergesetz erweitert die Pauschalierungsregelungen bei der Lohnsteuer um ein sogenanntes Mobilitätsbudget. Dabei kann der Arbeitgeber pro Kalenderjahr und Mitarbeiter:in die außerdienstliche Nutzung in Form eines Sachbezugs oder als Zuschuss für moderne Fortbewegungsmittel wie Car-Sharing oder E-Scooter pauschal mit 25 Prozent besteuern. Die Grenze liegt bei maximal 2.400 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem handelt es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Diese Neuregelung soll in Kraft treten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.
  • Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG): Die Vorschrift wird an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung kann die weitere Abschreibung auch nach § 7 Abs. 5a EStG bemessen werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat. Die veränderten Möglichkeiten zur Abschreibung soll die Anreize für den Bau neuer Wohnimmobilien erhöhen.
  • Lohnsteuerfreibeträge (§ 39a Abs. 2 EStG): Bislang gilt der 1. Oktober als Termin für Arbeitnehmer, um eine Lohnsteuer-Ermäßigung für das folgende Jahr zu vereinbaren. Die Bundesregierung hält diese Regelung für überholt. Nun gilt als neuer Termin der 1. November. Zukünftig soll kündig ein anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden.

Fazit

Jahressteuergesetze sind oft umfangreich und schwer verständlich. Der Entwurf, den das Bundeskabinett im Juni beschlossen und im Juli um weitere Regelungen ergänzt hat, ist da keine Ausnahme. Dennoch sollten sich Unternehmen schon jetzt gemeinsam mit ihren Steuerberatern auf die geplanten Änderungen einstellen. Laut Einschätzung von Verbänden wie dem BDI bleiben die großen steuerlichen Wachstumsimpulse durch das Gesetz zwar aus, doch wo sich kleine Chancen bieten, können Unternehmen sie nutzen – etwa bei den Gestaltungsmöglichkeiten, die sie durch die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets erhalten oder aber den geplanten Regelungen zur Gebäudeabschreibung, die Anreize setzen, um Immobilien zu bauen.

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