Einkommensteuer
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Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG):Das Jahressteuergesetz erweitert die Pauschalierungsregelungen bei der Lohnsteuer um ein sogenanntes Mobilitätsbudget. Dabei kann der Arbeitgeber pro Kalenderjahr und Mitarbeiter:in die außerdienstliche Nutzung in Form eines Sachbezugs oder als Zuschuss für moderne Fortbewegungsmittel wie Car-Sharing oder E-Scooter pauschal mit 25 Prozent besteuern. Die Grenze liegt bei maximal 2.400 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
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Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem handelt es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Diese Neuregelung soll in Kraft treten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.
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Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG): Die Vorschrift wird an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung kann die weitere Abschreibung auch nach § 7 Abs. 5a EStG bemessen werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat. Die veränderten Möglichkeiten zur Abschreibung soll die Anreize für den Bau neuer Wohnimmobilien erhöhen.
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Lohnsteuerfreibeträge (§ 39a Abs. 2 EStG): Bislang gilt der 1. Oktober als Termin für Arbeitnehmer, um eine Lohnsteuer-Ermäßigung für das folgende Jahr zu vereinbaren. Die Bundesregierung hält diese Regelung für überholt. Nun gilt als neuer Termin der 1. November. Zukünftig soll kündig ein anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden.
Fazit
Jahressteuergesetze sind oft umfangreich und schwer verständlich. Der Entwurf, den das Bundeskabinett im Juni beschlossen und im Juli um weitere Regelungen ergänzt hat, ist da keine Ausnahme. Dennoch sollten sich Unternehmen schon jetzt gemeinsam mit ihren Steuerberatern auf die geplanten Änderungen einstellen. Laut Einschätzung von Verbänden wie dem BDI bleiben die großen steuerlichen Wachstumsimpulse durch das Gesetz zwar aus, doch wo sich kleine Chancen bieten, können Unternehmen sie nutzen – etwa bei den Gestaltungsmöglichkeiten, die sie durch die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets erhalten oder aber den geplanten Regelungen zur Gebäudeabschreibung, die Anreize setzen, um Immobilien zu bauen.