
Was sich 2025 bei Steuern für Unternehmen ändert
Mehr abschreiben, weniger zahlen: Diese Änderungen sollten Unternehmen jetzt kennen
- Abschreibung neu gedacht: Seit Juli 2025 greifen neue Abschreibungsregeln, die gezielt Investitionen fördern sollen – Unternehmen können dadurch Anschaffungen gezielt vorziehen und steuerlich optimal gestalten.
- Steuerlast auf dem Rückzug: Die Körperschaftsteuer soll ab dem Veranlagungszeitraum 2028 schrittweise sinken. Vor allem thesaurierende Unternehmen mit hohem Reinvestitionsbedarf profitieren langfristig von dieser Entlastung.
- Mehr Liquidität, mehr Planungssicherheit: Die neuen steuerpolitischen Maßnahmen schaffen zusätzliche Handlungsspielräume – insbesondere für mittelständische Betriebe. Investitionen lassen sich besser kalkulieren und Zukunftspläne mit mehr finanzieller Flexibilität umsetzen.
Die schwarz-rote Bundesregierung setzt 2025 auf steuerpolitische Impulse, die vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) zugutekommen sollen. Im Fokus stehen dabei neue Abschreibungsregeln und Entlastungen bei der Körperschaftsteuer: So profitieren Unternehmen etwa von einer degressiven Abschreibung für mobile Wirtschaftsgüter, einer Superabschreibung für Elektronutzfahrzeuge sowie von einer schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer auf bis zu 10 Prozent bis 2032.
Ziel der Maßnahmen ist es, Investitionen zu fördern, Liquidität zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Mittelstands langfristig zu stärken. Unternehmen, die neue Möglichkeiten frühzeitig in ihre Finanz- und Investitionsplanung integrieren, können steuerliche Spielräume aktiv nutzen und ihre Zukunftsfähigkeit gezielt stärken.
Das sind die wichtigsten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für Unternehmen nach derzeitigem Stand:
Umsatzsteuer
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmergrenze wird 2025 angehoben. Im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 25.000 Euro umgesetzt hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Sobald ein Unternehmen während eines Geschäftsjahres jedoch diese Grenze überschreitet, müssen alle Umsätze ab diesem Zeitpunkt versteuert werden. Bislang können Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn zu Beginn des Jahres objektiv prognostiziert wird, dass die Umsatzgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Ein tatsächliches Überschreiten der Grenze war unerheblich. Das ändert sich ab 2025.
- Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG): Mit der Änderung des Besteuerungsortes setzt die Bundesregierung die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU in nationales Recht um. In Zukunft wird die Teilnahme an einer virtuellen Veranstaltung auf Basis der Regelung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Verbrauchers versteuert und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst.
- Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG): Künftig wird der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt. Und zwar abhängig davon, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Damit setzt die Bundesregierung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Aufgrund der Neuregelung wird ein einmaliges Mehraufkommen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2026 in Höhe von 700 Millionen Euro erwartet.
Einkommensteuer
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG): Das Jahressteuergesetz erweitert die Pauschalierungsregelungen bei der Lohnsteuer um ein sogenanntes Mobilitätsbudget. Dabei kann der Arbeitgeber pro Kalenderjahr und Mitarbeiter:in die außerdienstliche Nutzung in Form eines Sachbezugs oder als Zuschuss für moderne Fortbewegungsmittel wie Car-Sharing oder E-Scooter pauschal mit 25 Prozent besteuern. Die Grenze liegt bei maximal 2.400 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem handelt es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Diese Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.
- Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG): Die Vorschrift wurde an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung kann die weitere Abschreibung auch nach § 7 Abs. 5a EStG bemessen werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat. Die veränderten Möglichkeiten zur Abschreibung soll die Anreize für den Bau neuer Wohnimmobilien erhöhen.
- Lohnsteuerfreibeträge (§ 39a Abs. 2 EStG): Bislang galt der 1. Oktober als Termin für Arbeitnehmer, um eine Lohnsteuer-Ermäßigung für das folgende Jahr zu vereinbaren. Die Bundesregierung hält diese Regelung für überholt. Nun gilt als neuer Termin der 1. November. Zudem kann ein anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden.
Investitionsprämie für Neu-Anschaffungen: Impulse seit Juli 2025
Unternehmen können seit dem 1. Juli 2025 bis zum 31.12.2027 für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine degressive Abschreibung von (bis zu) 30 Prozent nutzen. Ziel ist es, investitionsbereite Unternehmen gezielt zu entlasten und die wirtschaftliche Erholung nach der ökonomischen Stagnation zu fördern. Zentrale Elemente sind:
- Superabschreibung: Für bestimmte Elektronutzfahrzeuge kann eine einmalige Sonderabschreibung von bis zu 75 Prozent geltend gemacht werden.
- Degressive Abschreibung: Bei der Anschaffung neuer mobiler Wirtschaftsgüter – etwa Fahrzeuge oder Geschäftsausstattung – ist eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Im ersten Jahr können 30 Prozent der Anschaffungskosten mit dem Gewinn verrechnet werden. In den Folgejahren zwei und drei sind weitere 30 Prozent auf den verbliebenen Restwert möglich.
Durch die degressive Absetzung für Abnutzung sinken die Steuerzahlungen zunächst deutlich und steigen erst später an.

Fünf Reformpakete, die den Mittelstand jetzt stärken
Was Unternehmen im Rahmen einer gewissenhaften kaufmännischen Prüfung planen sollten, lesen Sie hier:
Körperschaftsteuerreform ab 2028: Entlastung in Etappen
Im Rahmen einer langfristigen steuerpolitischen Strategie hat die Bundesregierung zudem eine schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer beschlossen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird der Satz über fünf Jahre hinweg reduziert:
Begleitend dazu sollen steuerliche Rahmenbedingungen für thesaurierende Unternehmen verbessert werden – also für Betriebe, die ihre Gewinne nicht vollständig ausschütten, sondern im Unternehmen belassen (thesaurieren), um sie für Investitionen oder Rücklagen zu nutzen. Vorgesehen sind unter anderem Anpassungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und ein vereinfachter Zugang zur Forschungszulage. So soll der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne bis zum Jahr 2032 in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 25 Prozent sinken.
Besonders Unternehmen mit hohem Reinvestitionsbedarf und substanzstarker Kapitaldecke profitieren von dieser Reform.
Fazit: Jetzt Chancen strategisch nutzen und mit Weitblick planen
Die Steuerpolitik 2025 setzt klare Impulse: Mit gezielten Anpassungen an vielen Stellschrauben schafft der Gesetzgeber neue Spielräume – ganz besonders für den Mittelstand. Unternehmen sollten sich gemeinsam mit ihrer Steuerberatung auf die Änderungen einstellen. Erstellen Sie frühzeitig eine Investitionsplanung, identifizieren und nutzen Sie Ihre möglichen Liquiditätsvorteile durch die degressive Abschreibung - etwa bei den Gestaltungsmöglichkeiten, die sie durch die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets erhalten oder aber den geplanten Regelungen zur Gebäudeabschreibung, die Anreize setzen, um Immobilien zu bauen.