Das Jahressteuergesetz 2024 ist beschlossen und hat erfolgreich alle Gesetzgebungsgremien passiert. Damit steht umfangreichen Änderungen des Steuerrechts nichts mehr im Wege. Sie betreffen rund 130 Einzelmaßnahmen und beinhalten nicht nur für Privatpersonen wichtige Neuerungen sondern auch viele neue Regeln für Unternehmen – etwa bei der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer. Auch veränderte Vorgaben zur Gebäudeabschreibung wirken sich auf die Finanzierung von Unternehmen aus.
Ein Teil der geplanten Änderungen geht auf die Umsetzung von EU-Richtlinien zurück. Doch vor allem zielt die Politik mit dem Jahressteuergesetz 2024 darauf ab, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung zu beschleunigen. Wirtschaftsvertreter wie die Deutsche Industrie- und Handelskammer haben in Stellungnahmen zu dem Gesetz viele Anpassungen begrüßt – etwa bei der Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug. In vielen Punkten gehen ihnen die Änderungen allerdings immer noch nicht weit genug, um die Liquidität und die Handlungsfähigkeit von Unternehmen in den aktuell wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen noch stärker zu verbessern.
Das sind die wichtigsten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für Unternehmen nach derzeitigem Stand:
Umsatzsteuer
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Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmergrenze wird 2025 angehoben. Im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 25.000 Euro umgesetzt hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Sobald ein Unternehmen während eines Geschäftsjahres jedoch diese Grenze überschreitet, müssen alle Umsätze ab diesem Zeitpunkt versteuert werden. Bislang können Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn zu Beginn des Jahres objektiv prognostiziert wird, dass die Umsatzgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Ein tatsächliches Überschreiten der Grenze war unerheblich. Das ändert sich ab 2025.
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Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG): Mit der Änderung des Besteuerungsortes setzt die Bundesregierung die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU in nationales Recht um. In Zukunft wird die Teilnahme an einer virtuellen Veranstaltung auf Basis der Regelung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Verbrauchers versteuert und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst.
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Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG): Künftig wird der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt. Und zwar abhängig davon, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Damit setzt die Bundesregierung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Aufgrund der Neuregelung wird ein einmaliges Mehraufkommen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2026 in Höhe von 700 Millionen Euro erwartet.