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Jetzt umstellen

Heimladestrom für E-Dienstwagen: Jetzt umstellen!

Die steuerfreien Pauschalen, mit denen Arbeitgeber Arbeitnehmern bisher die Kosten für den Heimladestrom von elektrischen Dienstwagen erstattet haben, sind Geschichte. Seit 1. Januar gilt stattdessen: Arbeitgeber müssen für die Erstattung der Kosten die tatsächlich gemessenen Ladestrom-Mengen nachweisen. Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass jeder Arbeitnehmer nun einen Stromzähler an der Wallbox benötigt. Das Bundesfinanzministerium erlaubt auch elektronische Nachweise, zum Beispiel aus den Fahrzeug-Apps. Dienstwagenfahrer:innen können sich auch Stromkosten von öffentlichen Ladesäulen steuerfrei erstatten lassen. Doch der Teufel steckt im Detail.

Erfahren Sie in unserem Artikel:

  • Wie sich die Regeln zur Erstattung von Ladestromkosten von Dienstwagen geändert haben
  • Wie Arbeitgeber jetzt noch rückwirkend zum Jahresbeginn auf das neue System umstellen können
  • Was es dabei zu beachten gibt, und welche Zähler geeignet sind

Bislang war die Sache einfach: Fahrer eines vollelektrischen Dienstwagens bekamen vom Arbeitgeber eine monatliche steuerfreie Pauschale für ihre privaten Ladestromkosten ausgezahlt: 30 Euro, falls sie ihr E-Auto auch beim Arbeitgeber laden konnten. Und 70 Euro, falls es in der Firma keine Lademöglichkeit gab. Für Plug-In-Hybride lagen die Pauschalen jeweils um die Hälfte niedriger. Das bedeutete kaum Aufwand, war allerdings gerade für Dienstwagenfahrer mit hohen Fahrleistungen von Nachteil: Sie luden oft mehr an der heimischen Wallbox als die Pauschale deckte.

Umstellung mit den Januarlöhnen

Mitten im Jahresendspurt veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dann am 11. November ein Schreiben zur „Steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten“. Darin kassierte das Ministerium die bisherigen Pauschalen. Die Folge: Seit 1. Januar dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten nur die tatsächlich gemessenen Stromkosten für den Dienstwagen erstatten. Bis zum Stichtag blieben weniger als acht Wochen, Übergangsfristen gibt es nicht. Unternehmen waren damit gut beraten, noch vor dem Jahreswechsel auf das neue Verfahren umzustellen. Wer das nicht geschafft hat, muss sich beeilen: Da die meisten Arbeitgeber die Löhne nachschüssig auszahlen, können sie noch nachträglich für Januar handeln. Andernfalls müssten Dienstwagenfahrer:innen die Ladekosten entweder selbst tragen, oder sie werden wie steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.

Durchschnittspreis oder Individualtarif

Im neuen System sollten Arbeitgeber zuallererst festlegen, nach welchem Tarif sie die Ladekosten der Mitarbeitenden abrechnen wollen. Hier gibt es drei Möglichkeiten:

  • Entweder erstatten sie den Dienstwagenfahrern nach dem durchschnittlichen Strompreis für private Haushalte, den das Statistische Bundesamt jährlich veröffentlicht. Genauer: nach dem gerundeten Durchschnittspreis im ersten Halbjahr des Vorjahres. Für das Kalenderjahr 2026 nennt das BMF-Schreiben 34,36 Cent pro Kilowattstunde. Das ist die simpelste Methode.
  • Die zweite Möglichkeit ist aufwendiger: Hier liegt der individuelle Strompreis des Arbeitnehmers zugrunde. Das ist für Angestellte interessant, deren Stromvertrag teurer ist als die rund 34 Cent. Dafür müssen sich Unternehmen den Haushaltsstromvertrag vorlegen lassen. Es ist dabei egal, ob der Angestellte mit einer Photovoltaik-Anlage auch selbst Strom produziert.
  • Die dritte Möglichkeit: Arbeitgeber halten es bei jedem Dienstwagenfahrer anders oder geben ihren Angestellten ein Wahlrecht zwischen Durchschnittspreis und individuellen Kosten. Experten empfehlen in jedem Fall eine klare interne Richtlinie.

Messung per Wallbox ist ideal

Egal, auf welchen Preis pro Kilowattstunde das hinausläuft – die Crux ist, dass Dienstwagenfahrer den Stromverbrauch beim privaten Laden nachweisen müssen. Eine reine Schätzung oder Hochrechnung aus dem Gesamtstromverbrauch ist nicht erlaubt. Laut BMF-Schreiben können Arbeitnehmer dazu eine Wallbox mit Stromzähler verwenden, der den Ladestrom-Verbrauch getrennt erfasst. Unternehmen, die sich bisher noch nicht um die Neuregelung gekümmert haben, können Angestellte fragen, ob sie den Zählerstand zum Jahreswechsel abgelesen haben. Oder ob ihre Wallbox-App auch nachträglich noch Datenexporte zur getrennten Erfassung ermöglicht.

Fahrzeug-App bietet eine Alternative

Falls das nicht geht, können Arbeitnehmer einen Workaround nutzen. Das BMF-Schreiben erwähnt nämlich ausdrücklich auch „fahrzeuginterne Stromzähler“, um die Stromkosten zu ermitteln. Wer keine separate Wallbox besitzt oder nur eine Wallbox ohne Zähler, kann in der App des Fahrzeugherstellers nachschauen. Viele neuere Elektroautos, etwa von BMW, Volkswagen, Opel, Skoda oder Hyundai, speichern automatisch die Strommenge in Kilowattstunden, den Ort und die Dauer des Ladevorgangs. Aus der App können Dienstwagenfahrer die Daten per Screenshot oder als PDF exportieren. Diese Ladehistorie plus Stromvertrag oder ein statistischer Durchschnittspreis soll Experten zufolge als Nachweis reichen. Ganz unabhängig von Wallbox- oder App-Stromzählern können Nutzer von E-Dienstwagen aber auch Belege für das Laden an öffentlichen Ladesäulen oder bei kommerziellen Ladeanbietern einreichen, soweit dies nach der jeweils geltenden Dienstwagenordnung erlaubt ist.

Vorsicht: Zähler müssen MID-konform sein

Eines müssen Fuhrparkmanager:innen allerdings beachten: Die Formulierung vom „stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzähler“ aus dem BMF-Schreiben ist laut Juristen nicht ganz vollständig. Denn für die Abrechnung von Strommengen gilt in Deutschland immer das Eichrecht. Bedeutet: Wallbox-Zähler müssen der Messgeräterichtlinie (MID) der Europäischen Union entsprechen. Und das gilt nicht für alle Modelle. Strenggenommen könnten Fahrer:innen von Dienstwagen auch gar nicht mit der E-Auto-App den Ladestrom messen, denn solche Systeme sind nicht MID-konform. Es ist davon auszugehen, dass das BMF und das Deutsche Eichamt dazu in den kommenden Monaten weitere Klarstellungen veröffentlichen werden.

Fünf Tipps, wie Fuhrparkmanager:innen jetzt noch die neuen Ladestrom-Regeln umsetzen:

  • Sie legen in einer internen Richtlinie eindeutig fest, welche Strompreise für die Erstattung zugrunde liegen – individuelle Tarife oder den amtlichen Durchschnittspreis. Und für wen was gilt.
  • Sie klären mit jedem Fahrer eines E-Dienstwagens, welche Nachweise er für Januar noch erbringen kann: aus der heimischen Wallbox, der Fahrzeugapp oder von öffentlichen E-Tankstellen.
  • Sie legen für die Zukunft fest, wie sie die Belege für Ladekosten am effizientesten einsammeln und an die Buchhaltung beziehungsweise den Steuerberater weiterleiten.
  • Sie behalten im Blick, was BMF und Eichamt in den kommenden Monaten zu der Frage sagen, ob die Ladehistorie aus der Fahrzeug-App nun als Beleg dienen darf oder nicht.
  • Sie denken noch mal über Lademöglichkeiten im Unternehmen nach. Denn das Laden im Betrieb bleibt weiter grundsätzlich steuerfrei für Arbeitnehmer, und zwar ganz ohne Nachweise.

Die Deutsche Leasing begleitet Sie als verlässlicher Partner auf diesem Weg – mit praxisnaher Beratung, maßgeschneiderten Lösungen und einem starken Netzwerk. Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen jetzt fit für die Kreislaufwirtschaft zu machen und so Ihre Position im internationalen Wettbewerb zu stärken.

 

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