
CBAM-Check: Bereit für die neuen EU-Berichtspflichten?
Was CFOs mittelständischer Importeure jetzt prüfen müssen
Erfahren Sie in unserem Artikel:
- Die neuen CBAM-Regeln sind seit Anfang des Jahres in Kraft. Viele mittelständische Importeure müssen die erste Erklärung für das Jahr 2026 bis zum 30. September 2027 abgeben.
- Wer mehr als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importiert, muss Emissionsdaten liefern und Angaben zu Waren, Produktionsanlagen, eingebetteten Emissionen und gegebenenfalls gezahlten CO2-Preisen machen. Versäumnisse können zu Bußgeldern führen.
- Unternehmen können aber auch davon profitieren, wenn sie in Datenqualität, digitale Tools und Beratung investieren. So können sie Kosten genauer schätzen, haben weniger manuelle Nacharbeit und eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten.
Die neuen CBAM-Regeln wurden 2025 verabschiedet und sind am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten. Seit Anfang 2026 läuft die Regelphase. Der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ soll sicherstellen, dass Importeure von CO2-intensiven Waren wie Stahl, Zement, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff grundsätzlich dieselben CO2-Kosten tragen wie europäische Hersteller. Die Verordnung adressiert vor allem das Problem des „Carbon Leakage“: CO2-intensive Produktion soll nicht länger ins Ausland verlagert werden, um strengere hiesige Auflagen zu umgehen.
Seit Oktober 2023 lief bereits eine Übergangsphase: Unternehmen mussten für diese Produkte quartalsweise berichten, wie viel CO2 bei der Herstellung im Ausland entstand, aber noch keine CBAM-Zertifikate kaufen. Die finanziellen Belastungen beschränkten sich deshalb auf den mit der Datenerhebung verbundenen Aufwand. Für die ab 2026 importierten CBAM-Waren müssen Unternehmen nun CO2-Zertifikate erwerben – das geht ab Februar 2027 – und die erste CBAM-Erklärung einschließlich Zertifikatsabgabe bis zum 30. September 2027 einreichen. Der Zertifikatspreis orientiert sich am EU-Emissionshandel.
Betroffen sind Importeure mit Sitz in der EU oder ihre Zollvertreter, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren (genauer: die „kumulierte Nettomasse der erfassten Waren je Importeur und Kalenderjahr“) aus Zement, Eisen und Stahl, Aluminium oder Düngemitteln pro Kalenderjahr einführen. Dafür brauchen sie den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“. Wer weniger importiert, ist von der Pflicht befreit. Strom- und Wasserstoffimporte sind immer CBAM-pflichtig.
Die Mehrheit der Unternehmen fühlte sich schon während der Übergangsphase von den neuen europäischen CO2-Berichtspflichten für Importe überfordert. Laut einer Deloitte-Umfrage aus dem Dezember 2024 konnten drei von vier deutschen Unternehmen die Emissionsdaten ihrer Lieferanten außerhalb der EU nicht liefern, die der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM ihnen nach dem damaligen Stand auferlegen sollte. Mehr als zwei Drittel befürchteten negative Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit.
Die EU-Kommission reagierte auf die Skepsis und Probleme in der Wirtschaft und beschloss weitreichende Vereinfachungen, die einen Großteil der Importeure entlasten sollten. Importeure von CBAM-Waren bis zu einer jährlichen Menge von 50 Tonnen sind vollständig von den Berichtspflichten befreit worden – das betrifft rund 182.000 Importeure, schätzt die EU. Die jährliche Frist zur Abgabe der CBAM-Erklärung wurde verlängert und geht nun bis zum 30. September des Folgejahres. Die Berechnung und Verifizierung der Emissionen wurde flexibler gestaltet: Unternehmen können entscheiden, ob sie mit den von der EU-Kommission veröffentlichten Default-Werten rechnen wollen oder ihre tatsächlichen CO2-Werte ansetzen möchten. Nur im zweiten Fall brauchen sie dann eine Bestätigung durch einen akkreditierten, unabhängigen CBAM-Verifizierer. Die rechtliche Verantwortung bleibt so oder so beim importierenden Unternehmen.
Der neue CO2-„Grenzausgleich“ im Detail
Für Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, wurde die regulatorische Messlatte dennoch deutlich höher gelegt. Sie müssen künftig für jede Warensendung entweder Default-Werte oder exakte und verifizierte Emissionsdaten liefern, die auf den jeweiligen Produktionsstandort und die dort entstandenen Emissionen zurückzuführen sind. Für viele Mittelständler tritt nun der Ernstfall ein: Sie müssen ihre Lieferketten und Datenprozesse fit machen für verschärfte Anforderungen. Die EU-Kommission nennt für den Start der Regelphase mehr als 4100 zugelassene CBAM-Anmelder. Die EU verlangt außerdem den Nachweis der bereits gezahlten CO2-Preise im Ausland, setzt auf strenge, unabhängige Kontrollen und forciert eine gemeinsame Strategie mit den nationalen Behörden, um Schlupflöcher konsequent zu schließen.
Wer jetzt nicht handelt und in Datenqualität sowie Compliance investiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch langfristige Wettbewerbsnachteile im internationalen Handel. Die Risiken bei Verstößen sind erheblich: Neben Bußgeldern drohen Lieferverzögerungen, Ausschlüsse von Märkten und erhebliche Reputationsverluste – gerade in Branchen, in denen Nachhaltigkeit und ESG-Standards zunehmend zum Wettbewerbsfaktor werden.
Schritt-für-Schritt-Strategie für den Mittelstand
Die CBAM-Regeln bringen also erhebliche Veränderungen – und stellen insbesondere auch größere mittelständische Importeure vor komplexe Herausforderungen rund um Datenqualität, Transparenz und Compliance. Wer nun CBAM-pflichtig ist, muss seine Prozesse und Strukturen gezielt anpassen, um den verschärften Anforderungen gerecht zu werden und Risiken zu vermeiden.
Doch wie gelingt die praktische Umsetzung? Mit einer klaren Schritt-für-Schritt-Strategie können Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Firma CBAM-fit machen und die erste jährliche Erklärung vorbereiten. Nutzen Sie hierzu beispielsweise die von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlichten Hinweise als Leitfaden. Auch die EU-Kommission hat Leitlinien zu CBAM veröffentlicht.
Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen CBAM-pflichtige Waren importiert, registrieren Sie sich im Zweifel im CBAM-Portal und beantragen den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders.
Richten Sie ein internes Monitoring-System ein, das alle relevanten Emissionsdaten erfasst und die neue, jährliche Berichtspflicht zuverlässig erfüllt. Dafür kann es sinnvoll sein, Importmengen und Emissionsdaten laufend zu beobachten – zum Beispiel monatlich oder quartalsweise.
Binden Sie Ihre Lieferanten aktiv ein: Digitale Lösungen vereinfachen die Datenerhebung und ermöglichen automatisierte Anfragen sowie die zentrale Verwaltung aller Lieferanten-Daten. Die EU selbst bietet das CBAM-Registry-Modul für Betreiber von Drittlandanlagen: Dort können Anlagenbetreiber Emissionsdaten hochladen und mit Anmeldern teilen; der Anmelder kann diese Daten anschließend abrufen.
Ziehen Sie bei Bedarf spezialisierte Dienstleister hinzu, die Sie bei der Datenaufbereitung und der Einreichung der Berichte unterstützen.
Nutzen Sie die Beratungs- und Schulungsangebote von IHK, DEHSt, Branchenverbänden und spezialisierten Dienstleistern. So sichern Sie nicht nur Ihre Compliance, sondern steigern gleichzeitig auch die Effizienz und Resilienz Ihrer gesamten Lieferkette.
Fazit: Neue Berichtspflichten beachten, neue Chancen nutzen
Der neue CO2-Grenzausgleich (CBAM) markiert einen entscheidenden Wendepunkt für viele Unternehmen im internationalen Handel. Mit der Einführung des 50-Tonnen-Schwellenwerts und weiteren Vereinfachungen hat die EU die Wirtschaft entlastet und den bürokratischen Aufwand reduziert. Gleichzeitig bleibt für größere Importeure, zu denen auch tausende Mittelständler gehören, der Handlungsdruck hoch: Sie müssen ihre Lieferketten, Datenprozesse und Compliance-Strukturen konsequent auf die neuen Anforderungen ausrichten, um Transparenz, Datenqualität und Nachweisführung sicherzustellen. Betroffene Unternehmen müssen sich jetzt mit den neuen Meldeverfahren vertraut machen. Das kann Unternehmen indes auch effizienter und prozesssicherer machen.
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