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Wachstumschancen für den Mittelstand

Wachstumschancen für den Mittelstand

Mit diesen fünf Neuerungen können Unternehmer jetzt rechnen

  • Konjunktureller Aufschwung erst 2025 in Aussicht
  • Unternehmen fehlt Planungssicherheit
  • Wachstumschancengesetz setzt wichtige Impulse
  • Steuerentlastungen und Co. in Höhe von 3,2 Milliarden Euro

Legt man die Entwicklung des Deutschen Aktienindex neben die Konjunkturprognose der führenden Wirtschaftsforschungsinstitute kann man sich wundern. Während der Leitindex an der Börse seit Monaten nur eine Richtung kennt – nämlich aufwärts, von 14.700 Punkten Ende Oktober 2023 auf fast 18.500 Punkte Anfang April 2024 – sagt das jüngst veröffentlichte Frühjahrsgutachten der Wirtschaft ein Nullwachstum voraus. Gerade mal 0,1 Prozent Wachstum erwarten die Ökonomen in ihrer Gemeinschaftsprognose. Und das, obwohl die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich leicht verbessern. Die Inflation stabilisiert sich bei 2,3 Prozent, sodass sogar Zinssenkungen der EZB möglich scheinen. Der Arbeitsmarkt bleibt robust und der private Konsum stabil. Aber Stefan Koths, Konjunkturchef am Kiel Institut für Weltwirtschaft machte bei der Vorstellung des Gutachtens wenig Hoffnung auf eine schnelle Besserung. Die konjunkturelle Tonart ändere sich nur von Moll auf Dur, sagte er. Moll gilt als eher melancholische, Dur als fröhlichere Tonart. Doch es bleibe beim bisherigen Dreiklang aus lahmender Konjunktur, lähmender Politik und leidendem Wachstum. Dass der DAX auf Höchstständen notiert, verdanken die dort vertretenen Unternehmen dementsprechend auch nicht dem heimischen Geschäft, sondern ihren Engagements und Investitionen im Ausland.

Um spätestens 2025 wieder ein Wirtschaftswachstum zu erzielen, empfehlen Koths und Kolleg:innen schnellere Reformen. Die fortwährende Unsicherheit über die Wirtschaftspolitik belaste die Unternehmensinvestitionen. Vielen fehlt ein verlässlicher Rahmen und damit Planungssicherheit. Einen kleinen Schritt in diese Richtung hat die Bundesregierung nun mit dem Wachstumschancengesetz gemacht, das am 27. März im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Zuvor hatte der Bundesrat über Monate um das Gesetz gerungen, das mit milliardenschweren Steuerentlastungen die deutsche Wirtschaft ankurbeln und die Rahmenbedingungen für Investitionen verbessern soll. Insgesamt geht es nun um 3,2 Milliarden Euro, auf die der Staat zugunsten der Konjunktur verzichtet. Das ist deutlich weniger als die von der Bundesregierung geplanten 6,3 Milliarden Euro, doch der Regierungsentwurf musste im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder angepasst werden. Unter anderem wurde die ursprünglich vorgesehene Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen. Dass nun ein Kompromiss gefunden wurde, bewerten Unternehmerverbände dennoch positiv. „Dir Wirtschaft braucht zumindest dieses Minimalergebnis“, kommentierte etwa Tanja Gönner, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI). Dass Forschungsausgaben stärker steuerlich gefördert werden und die degressive Abschreibung komme, setze wenigstens kleine zusätzliche Investitionsanreize.

Auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer bezeichnet das Ergebnis als „Schritt in die richtige Richtung“. Vor allem weil das Gesetz die Liquidität der Unternehmen verbessere und sie von Bürokratie entlaste. Insgesamt enthält das Gesetz 43 Artikel zu Änderungen bestehender Gesetze. Diese fünf sind die wichtigsten für Unternehmer:innen:

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Verlustverrechnung verbessert die Liquidität

Unternehmen dürfen Verluste, die sie in einem Steuerjahr machen, in die folgenden Jahre übertragen und steuerlich geltend machen. Bisher galt für diesen sogenannten Verlustvortrag eine Grenze von einer Million Euro, von denen maximal 60 Prozent verrechnet werden durften. Für die kommenden vier Jahre bis 2027 steigt dieser Anteil auf 70 Prozent. Das verschafft insbesondere solchen Unternehmen Spielräume, die noch Verluste aus der Corona-Zeit oder der anschließenden Energiekrise in den Büchern haben.

Degressive Abschreibung begünstigt Investitionen

Schon während der Corona-Pandemie hatte das Finanzministerium eine degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zugelassen. Dabei berechnet sich der Abschreibungsbetrag immer als Prozentsatz vom Restwert. Dieses Verfahren hat gegenüber einer linearen Abschreibung – bei der jährlich die gleiche Summe abgezogen wird – den Vorteil, dass die Abschreibungsbeiträge in den Anfangsjahren der Nutzung deutlich höher sind, die Steuerlast also stärker reduzieren. So will die Regierung Investitionen von Unternehmen stärker begünstigen. Beschränkt auf Anschaffungen im Zeitraum vom 31. März 2024 bis zum 1. Januar 2025 dürfen sie maximal 20 Prozent des Kaufpreises und höchstens das Zweifache des linearen Abschreibungsbetrags ansetzen.

Höhere Zulage für Forschung und Entwicklung

Einen großen Teil des verbliebenen Volumens von 3,2 Milliarden hat die Regierung für die Förderung von Innovationen verplant. Mit der sogenannten Forschungszulage unterstützt sie bisher Personalkosten in Innovationsvorhaben von mittelständischen Unternehmen. Während der Corona-Krise wurde die Bemessungsgrundlage bereits von zwei Millionen Euro auf vier Millionen Euro angehoben. Für nach dem 27. März 2024 entstandene Aufwendungen gilt nun eine Höchstgrenze von 10 Millionen Euro. Darüber hinaus sind nicht mehr nur Personalkosten förderfähig, sondern auch ein Teil der Anschaffungs- und Herstellkosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter, etwa Maschinen, Einrichtungsgegenstände oder Laborausstattung.

Höhere Bemessungsgrundlage für die vergünstigte Dienstwagensteuer

Um die Verbreitung von E-Autos zu fördern, profitieren Fahrer von Firmenwagen mit Elektroantrieb von einer Sonderregelung bei der Besteuerung der privaten Nutzung. Wessen Fahrzeug bisher einen Bruttolistenpreis von weniger als 60.000 Euro hatte, musste nur 0,25 Prozent – und nicht wie bei Verbrennern üblich 1 Prozent – des geldwerten Vorteils versteuern. Um die Nachfrage nach E-Autos weiter zu steigern und emissionsfreie Mobilität zu fördern sowie den gestiegenen Anschaffungskosten für Elektroautos Rechnung zu tragen wird diese Schwelle auf 70.000 Euro angehoben – gültig für alle Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden. 

Höhere Umsatzgrenze zur Bilanzierungspflicht

Wer ein Unternehmen führt, muss über seine Geschäfte Buch führen – und zwar so, dass sich „ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens“ verschaffen kann. So steht es im Handelsgesetzbuch. Bisher sind lediglich gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte von dieser Pflicht ausgenommen, die in einem Jahr weniger als 600.000 Euro umsetzen oder weniger als 60.000 Euro Gewinn machen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, steigen diese Grenzen auf 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.

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