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Wachstumschancen für den Mittelstand

Wachstumschancen für den Mittelstand

Mit diesen Neuerungen können Unternehmer jetzt rechnen

Kein Wirtschaftswachstum im Jahr 2024. Die jüngste Prognose der führenden Ökonomen Deutschlands ist ernüchternd. Ihr Fazit: Für Transformation und Investitionen brauchen die Unternehmen mehr Planungssicherheit, sprich: einen gesetzlichen Rahmen, auf den sie sich verlassen können. Zumindest den Anfang hat die Politik vor dem Bruch der Ampel-Koalition gemacht. Mit dem Wachstumschancengesetz und der Wachstumsinitiative wurden eine Reihe von steuerlichen und bürokratischen Erleichterungen, vor allem für Mittelständler, verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: 

  • Konjunktureller Aufschwung erst 2025 in Aussicht
  • Unternehmen fehlt Planungssicherheit
  • Wachstumschancengesetz und Wachstumsinitiative setzen wichtige Impulse

Wann kommt die Trendwende? Wohl nicht mehr in diesem Jahr. Bei der Vorstellung der aktuellen Konjunkturprognose im Oktober musste die Bundesregierung die Zahlen abermals nach unten korrigieren. Statt einem leichten Plus von 0,3 Prozent, wie noch im Frühjahr vorhergesagt, geht sie nun von einem Rückgang des Wirtschaftswachstums um 0,2 Prozent aus. Wachstum wird also erst wieder im Jahr 2025 erwartet – vorausgesetzt die Impulse aus Kanzleramt, Wirtschafts- und Finanzministerium zeigen Wirkung.

An Ideen, wie sie den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und die stagnierende Konjunktur wieder ankurbeln möchte, mangelte es der Regierung nicht. Im Oktober 2023 stellte sie eine „Industriestrategie“ vor, im März 2024 das „Wachstumschancengesetz“, ergänzt durch die „Wachstumsinitiative“ im Juli 2024. Was fehlt, sind vielmehr Einigkeit und Klarheit. Seit Monaten fordern Unternehmen eine Wirtschaftspolitik, mit der sie verlässlich planen können.

Doch während sich zum Ende des Jahres 2024 die zweite leichte Rezession in Folge anbahnt, lösen SPD, FDP und Grüne ihre Regierungskoalition auf und sind kaum noch handlungsfähig. Hoffnung macht lediglich, dass sich die Rahmenbedingungen leicht verbessern. Die Inflation hat sich stabilisiert. Die Europäische Zentralbank hat die Wende hin zu wieder sinkenden Zinsen eingeleitet. Und auch der private Konsum steigt wieder an. So könnten sich Unternehmen 2025 wieder mehr Investitionen zutrauen.

Dazu beitragen sollen auch das bereits im März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz, das vom Bundestag im Oktober 2024 beschlossene Steuerfortentwicklungsgesetz („Jahressteuergesetz 2024 II“) und die Wachstumsinitiative  – also die Pakete, auf die die Regierung sich zuvor noch einigen konnte und bei denen von Seiten der Länder kein Veto mehr eingebracht wurde oder erwartet wird.
Neben Maßnahmen, die die Kauflust der privaten Haushalte weiter steigern sollen, enthalten sie vor allem Steuerentlastungen in Milliardenhöhe für Unternehmen sowie Entlastungen beim Bürokratieaufwand. Diese sechs sind mit Blick auf 2025 besonders interessant:

Verlustverrechnung verbessert die Liquidität

Unternehmen dürfen Verluste, die sie in einem Steuerjahr machen, in die folgenden Jahre übertragen und steuerlich geltend machen. Bisher galt für diesen sogenannten Verlustvortrag eine Grenze von einer Million Euro, von denen maximal 60 Prozent verrechnet werden durften. Für die kommenden vier Jahre bis 2027 steigt dieser Anteil auf 70 Prozent. Das verschafft insbesondere solchen Unternehmen Spielräume, die noch Verluste aus der Corona-Zeit oder der anschließenden Energiekrise in den Büchern haben.

Degressive Abschreibung begünstigt Investitionen

Schon während der Corona-Pandemie hatte das Finanzministerium eine degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zugelassen. Dabei berechnet sich der Abschreibungsbetrag immer als Prozentsatz vom Restwert. Dieses Verfahren hat gegenüber einer linearen Abschreibung – bei der jährlich die gleiche Summe abgezogen wird – den Vorteil, dass die Abschreibungsbeiträge in den Anfangsjahren der Nutzung deutlich höher sind, die Steuerlast also stärker reduzieren. Darüber hinaus wurden auch degressive Abschreibungen auf Wohngebäude, die zu Vermietungszwecke genutzt werden, eingeführt und sollen so bau- und wirtschaftsfördernd wirken.

Erhöhung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten

Neben der degressiven und linearen Abschreibung haben Unternehmen je nach Gewinnhöhe die Möglichkeit, Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts in Anspruch zu nehmen. Bislang belief sich die Höhe dieser Sonderabschreibung auf 20 Prozent. Mit dem Wachstumschancengesetz hat man diese Sonderabschreibung auf 40 Prozent erhöht – anwendbar für alle Objekte, die nach dem 31. Dezember 2023 erworben wurden.

Höhere Zulage für Forschung und Entwicklung

Mit der sogenannten Forschungszulage unterstützt der Bund bisher Personalkosten in Innovationsvorhaben von mittelständischen Unternehmen. Nun wird sie speziell für kleine und mittlere Unternehmen von 25 Prozent auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Schon während der Corona-Krise war die Bemessungsgrundlage von zwei Millionen Euro auf vier Millionen Euro gestiegen. Künftig gilt eine Höchstgrenze von 12 Millionen Euro, wodurch sich eine maximale Förderung von 4,2 Millionen Euro ergibt. Darüber hinaus sind nicht mehr nur Personalkosten förderfähig, sondern auch ein Teil der Anschaffungs- und Herstellkosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter, etwa Maschinen, Einrichtungsgegenstände oder Laborausstattung.

Höhere Bemessungsgrundlage für die vergünstigte Dienstwagensteuer

Um die Verbreitung von E-Autos zu fördern, profitieren Fahrer von Firmenwagen mit Elektroantrieb von einer Sonderregelung bei der Besteuerung der privaten Nutzung. Wessen Fahrzeug bisher einen Bruttolistenpreis von weniger als 60.000 Euro hatte, musste nur 0,25 Prozent – und nicht wie bei Verbrennern üblich 1 Prozent – des geldwerten Vorteils versteuern. Um die Nachfrage nach E-Autos weiter zu steigern und emissionsfreie Mobilität zu fördern sowie den gestiegenen Anschaffungskosten für Elektroautos Rechnung zu tragen, wird diese Schwelle auf 95.000 Euro (vormals 70.000 Euro) angehoben.

Höhere Umsatzgrenze zur Bilanzierungspflicht

Wer ein Unternehmen führt, muss über seine Geschäfte Buch führen – und zwar so, dass sich „ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens“ verschaffen kann. So steht es im Handelsgesetzbuch. Bisher sind lediglich gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte von dieser Pflicht ausgenommen, die in einem Jahr weniger als 600.000 Euro umsetzen oder weniger als 60.000 Euro Gewinn machen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, steigen diese Grenzen auf 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.

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