Verlustverrechnung verbessert die Liquidität
Unternehmen dürfen Verluste, die sie in einem Steuerjahr machen, in die folgenden Jahre übertragen und steuerlich geltend machen. Bisher galt für diesen sogenannten Verlustvortrag eine Grenze von einer Million Euro, von denen maximal 60 Prozent verrechnet werden durften. Für die kommenden vier Jahre bis 2027 steigt dieser Anteil auf 70 Prozent. Das verschafft insbesondere solchen Unternehmen Spielräume, die noch Verluste aus der Corona-Zeit oder der anschließenden Energiekrise in den Büchern haben.
Degressive Abschreibung begünstigt Investitionen
Schon während der Corona-Pandemie hatte das Finanzministerium eine degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zugelassen. Dabei berechnet sich der Abschreibungsbetrag immer als Prozentsatz vom Restwert. Dieses Verfahren hat gegenüber einer linearen Abschreibung – bei der jährlich die gleiche Summe abgezogen wird – den Vorteil, dass die Abschreibungsbeiträge in den Anfangsjahren der Nutzung deutlich höher sind, die Steuerlast also stärker reduzieren. Darüber hinaus wurden auch degressive Abschreibungen auf Wohngebäude, die zu Vermietungszwecke genutzt werden, eingeführt und sollen so bau- und wirtschaftsfördernd wirken.
Erhöhung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten
Neben der degressiven und linearen Abschreibung haben Unternehmen je nach Gewinnhöhe die Möglichkeit, Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts in Anspruch zu nehmen. Bislang belief sich die Höhe dieser Sonderabschreibung auf 20 Prozent. Mit dem Wachstumschancengesetz hat man diese Sonderabschreibung auf 40 Prozent erhöht – anwendbar für alle Objekte, die nach dem 31. Dezember 2023 erworben wurden.
Höhere Zulage für Forschung und Entwicklung
Mit der sogenannten Forschungszulage unterstützt der Bund bisher Personalkosten in Innovationsvorhaben von mittelständischen Unternehmen. Nun wird sie speziell für kleine und mittlere Unternehmen von 25 Prozent auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Schon während der Corona-Krise war die Bemessungsgrundlage von zwei Millionen Euro auf vier Millionen Euro gestiegen. Künftig gilt eine Höchstgrenze von 12 Millionen Euro, wodurch sich eine maximale Förderung von 4,2 Millionen Euro ergibt. Darüber hinaus sind nicht mehr nur Personalkosten förderfähig, sondern auch ein Teil der Anschaffungs- und Herstellkosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter, etwa Maschinen, Einrichtungsgegenstände oder Laborausstattung.
Höhere Bemessungsgrundlage für die vergünstigte Dienstwagensteuer
Um die Verbreitung von E-Autos zu fördern, profitieren Fahrer von Firmenwagen mit Elektroantrieb von einer Sonderregelung bei der Besteuerung der privaten Nutzung. Wessen Fahrzeug bisher einen Bruttolistenpreis von weniger als 60.000 Euro hatte, musste nur 0,25 Prozent – und nicht wie bei Verbrennern üblich 1 Prozent – des geldwerten Vorteils versteuern. Um die Nachfrage nach E-Autos weiter zu steigern und emissionsfreie Mobilität zu fördern sowie den gestiegenen Anschaffungskosten für Elektroautos Rechnung zu tragen, wird diese Schwelle auf 95.000 Euro (vormals 70.000 Euro) angehoben.
Höhere Umsatzgrenze zur Bilanzierungspflicht
Wer ein Unternehmen führt, muss über seine Geschäfte Buch führen – und zwar so, dass sich „ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens“ verschaffen kann. So steht es im Handelsgesetzbuch. Bisher sind lediglich gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte von dieser Pflicht ausgenommen, die in einem Jahr weniger als 600.000 Euro umsetzen oder weniger als 60.000 Euro Gewinn machen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, steigen diese Grenzen auf 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.