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Leasing-Glossar enthält Definitionen, Hintergrundinformationen und Wissenswertes rund um die Themen Leasing und Finanzierung.


Anfangswert des Leasing-Objektes
Anschaffungswert des Leasing-Objektes samt evtl. damit verbundenen Nebenkosten (Transport, Transportversicherung, Zoll, Grenzsteuer), die in Rechnungsbüchern des Leasing-Gebers wiedergegeben wird und eine Grundlage für die Kalkulation der Leasing-Rate, d.h. der Ratenzahlung des Leasing-Nehmers zugunsten des Leasing-Gebers darstellt.
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Ankauf des Leasing-Objektes durch den Leasing-Nehmer (Kaufoption)
Recht des Leasing-Gebers, das Leasing-Objekt nach Ablauf der Grundlaufzeit zu erwerben. Dieses Recht bildet einen erforderlichen Bestandteil des Finanzierungs-Leasing Vertrages, wobei dies im Operating-Leasing Vertrag durch den Willen der Parteien bedingt ist.
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Eine vertragliche Summe, für die sich die Leasing-Gesellschaft verpflichtet, das Vertragsobjekt dem bisherigen Nutzer zu verkaufen. Dieser Wert ist meistens niedriger, als es sich aus der normativen Abnutzung des Leasing-Objektes ergeben würde und kann von dessen Marktwert abweichen. Ist der Erwerber der Leasing-Nehmer, wird er keiner erneuten Prüfung des Ankaufpreises durch das Steueramt ausgesetzt.
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Ein Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten des Leasing-Vertragsabschlusses.
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Endwert des Leasing-Objektes
Am Vertragende bildet der Buchwert des Leasing-Objektes den Unterschied zwischen seinem Anfangswert und der Summe vorgenommener Abschreibungen. Er ist die Grundlage für die Berechnung des Preises, zu dem das Leasing-Objekt durch den Leasing-Geber vermarktet werden kann, wobei diese Vermarktung sowohl zugunsten des Leasing-Nehmers, als auch einer Drittperson erfolgen kann.
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Die vom Leasing-Nehmer beim Abschluss eines Leasing-Vertrages geleistete Eigenmitteleinbringung. Für den Leasing-Nehmer wird die Erstrate zum Zeitpunkt der Entrichtung als Betriebsausgabe anerkannt.
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Eine Art von Operating- oder Kapital-Leasing, wo die Höhe der Leasing-Raten in Devisen festgelegt werden und die Zahlung in polnischen Zlotys erfolgt.
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Eine vom Leasing-Nehmer gezahlte Gebühr zur Sicherung etwaiger Forderungen des Leasing-Gebers in Bezug auf nichtordentliche Erfüllung des Operating-Leasing Vertrages. Tritt ein solcher Umstand nicht ein, wird die Sicherheit mit der Auflösung des Leasing-Vertrages an den Leasing-Nehmer zurückgezahlt. Da die Garantieeinlage rückzahlbar ist, gilt sie für den Leasing-Nehmer nicht als Betriebsausgabe.
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Die Laufzeit des Leasing-Vertrages, nach welcher der Vertrag fortgesetzt werden kann, aber nicht muss.
Die Laufzeit ist meistens gleich von mindestens 40% der normativen Abschreibungszeit, falls ihr Gegenstand den Abschreibungssätzen beweglicher Wirtschaftsgüter unterliegt und vom Charakter des Leasing-Gegenstandes, den Bedürfnissen des Berechtigten oder auch den geltenden Bestimmungen abhängt.
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Hohe Anteile des Investitionsrisikos am Objekt trägt der Leasing-Nehmer. In seiner Verantwortung liegen auch die Auswahl des individuell passenden Leasing-Objektes und des richtigen Lieferanten, sowie Erhalt und Pflege des geleasten Objektes. Am Ende des Leasing-Vertrages geht das Investitionsrisiko, zum Beispiel das Marktwertrisiko, auf die Leasing-Gesellschaft über.
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Kapital-Leasing (Finanzierungs-Leasing)
Eine Leasing-Form, in der der Gegenstand dem Vermögen des Leasing-Nehmers angerechnet wird und gleichzeitig im Eigentum der Leasing-Gesellschaft bleibt. Die Abschreibung des Vertragsgegenstandes wird also vom Leasing-Nehmer vorgenommen, der zugleich die Leasing-Rate (Zinssatz) steuerlich absetzbar machen kann (Zinsteil). Der Leasing-Gegenstand wird dem Kunden für eine Nutzungsdauer übergeben, die dem Zeitraum seiner Funktionstüchtigkeit ähnlich ist. Nach Vertragsende kann der Leasing-Nehmer den Leasing-Gegenstand erwerben oder kostenlos in sein Eigentum übernehmen.
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Eine Art von Dienstleistung, die es erlaubt, Wirtschaftsgüter in Anspruch zu nehmen (z.B. Maschinen, Immobilien, Fahrzeuge) ohne die Notwendigkeit, diese anzukaufen und somit erhebliche Beiträge einmalig auszugeben. Der Leasing-Gegenstand stellt das Eigentum der Leasing-Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Tilgung sämtlicher mit diesem Vertrag festgelegten Leasing-Raten durch den Berechtigten dar. Nach Ablauf des Leasing-Vertrages kann der Leasing-Nehmer, je nach Leasing-Form, den Leasing-Gegenstand kaufen oder ihn kostenlos in sein Eigentum übernehmen. Unabhängig aber von der Leasing-Form ist das Vertragsende immer mit der Unterzeichnung eines Endvertrages über der Eigentumsübertragung oder den Ankauf des Leasing-Objektes zwischen dem Leasing-Nehmer und Leasing-Geber verbunden.
Leasing ist eine vorteilhafte alternative Finanzierungsform der Wirtschaftstätigkeit im Vergleich zu Krediten und Darlehen.
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Leasing-Geber (Finanzierender)
Wirtschaftssubjekt, das die Anschaffung des vom Kunden (Leasing-Nehmer) ausgesuchten Gegenstandes vornimmt und ihn demnächst anhand des Leasing-Vertrages unter vereinbarten Konditionen "vermietet".
Gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wird der Leasing-Geber als Finanzierender genannt.
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Leasing-Nehmer (Berechtigter)
Kunde einer Leasing-Gesellschaft (Wirtschaftssubjekt oder natürliche Person), der Kraft eines Leasing-Vertrages den im Eigentum der Leasing-Gesellschaft verbleibenden Vertragsgegenstand in Anspruch nimmt.
Nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wird der Leasing-Nehmer als Berechtigter bezeichnet.
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Ein Wirtschaftsgut (bewegliches Gut oder Immobilie), Lizenz oder immaterielle bzw. juristische Werte, deren Nutzungsrechte auf Grund eines Leasing-Vertrages vom Leasing-Geber auf den Leasing-Nehmer übertragen werden.
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Eine im Leasing-Vertrag genannte Gebühr, die vom Leasing-Nehmer an den Leasing-Geber für die Nutzung des Leasing-Gegenstandes bezahlt wird. Sie kann die Form von gleichen Mieten (gleiche Raten), degressiven (sinkende Raten), progressiven (steigende Raten; kommen sehr selten vor) sowie die Form einer individuell festgelegten Miete annehmen., die z.B. eine saisonbedingte Tätigkeit des Leasing-Nehmers berücksichtigt.
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Ein Vertrag, kraft dessen das Nutzungsrecht an einem Gegenstand auf eine bestimmte Zeit und unter bestimmten Bedingungen, gegen vereinbarte Zahlungen auf den Leasing-Nehmer übertragen wird.
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Eine Form von Operating-Leasing, wo die Summe aller Leasing-Raten gleich bzw. ähnlich dem Preis des Leasing-Gegenstandes ist. In der Praxis bedeutet das, dass nachdem alle Leasing-Raten vom Leasing-Nehmer bezahlt worden sind, er gleiche Kosten trägt, wie bei einem einmaligen Bar-Ankauf des Gegenstandes. Aufgrund der ausgehandelten Nachlässe beim Hersteller bieten die Leasing-Gesellschaften „Null-Leasing“ an. Die Null-Leasing Verträge werden gewöhnlich in fremder Währung abgeschlossen.
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Die meist verbreitete Leasing-Form, wo der Vertragsgegenstand dem Vermögen des Leasing-Gebers angerechnet und an ihn "vermietet" wird. Der Leasing-Geber nimmt Abschreibungen auf und der Leasing-Nehmer kann die Leasing-Miete (Leasing-Raten) steuerlich voll absetzbar machen.
Nach Vertragsende ist sein Gegenstand dem Leasing-Geber zurückzugeben. In der Praxis wird er von dem bisherigen Benutzer für einen vorab festgelegten Preis (meistens ist das die Differenz zwischen dem Anfangswert des Leasing-Gegenstandes und der Summe bereits vorgenommenen Abschreibungen) gekauft. Die Vertragsdauer hängt von der Höhe des Abschreibungssatzes ab und liegt in der Regel zwischen 18 und 60 Monaten.
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Eine Form von Operating-Leasing bei der das bisher im Eigentum des Leasing-Nehmers verbleibende Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber verkauft und folglich von diesem gegen eine festgelegte Miete "gemietet" wird. Durch eine solche Leasing-Form gewinnt der Kunde Investitionsfonds zurück, die er in den Ankauf des Wirtschaftsgutes investiert hat und nutzt zugleich den Gegenstand, der zum Eigentum der Leasing-Gesellschaft wird.
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Sicherheit der Forderungen aus dem Leasing-Vertrag
Ziel der im Vertrag vereinbarten und dem Leasing-Geber zustehenden Rechte ist es, sein mit dem Leasing-Vertrag verbundenes Risiko zu mindern. Die meist verwendete Sicherheit stellt der Eigenblankowechsel dar.
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