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Was ist Leasing?
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Leasing-Ablauf
Leasing-Glossar

Leasing-Glossar
Leasing-Wissen für Sie

Das Leasing-Glossar enthält Definitionen, Hintergrundinformationen und Wissenswertes rund um die Themen Leasing und Finanzierung.

 Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung
 Absatz-Finanzierung
 Absatzförderung mit Leasing
 Abzinsungsfaktor
 Ankaufspreis
 Ankaufsrecht
 Anpasser-Verträge, Vertragsaufstockungen
 Anschaffungskosten und Anschaffungswert
 Anschluss-Leasing-Vertrag
 Anzahlungen
 Barwert
 Basel II
 Beschädigungen
 Bestätigung
 Bestelleintritt
 Big-Ticket-Leasing
 Bilanzierung nach US-GAAP-Regeln
 Bilanzneutralität
 Bonität
 Cash-Flow
 Cross-Border-Leasing
 Degressiver Zahlungsverlauf
 Dienstleistungen
 Eigenfinanzierung
 Eigentum beim Mobilien-Leasing
 Einsatzbedingungen
 Elektronik- und Daten-Versicherung
 Endabrechnung
 Ende des Leasing-Vertrages
 Equipment-Leasing
 Finanzierungs-Leasing
 Freigabeerklärung
 Full Service-Leistungen
 Full-Maintenance-Leasing
 Full-Pay-out-Leasing
 Gebrauchsfähigkeit
 Gegenwartswert
 Gesamtinvestitionskosten
 Grundlaufzeit vom Leasing-Verträgen
 Handelsregister
 Hersteller-Leasing
 Herstellerunabhängiges Leasing
 IAS/IFR
 Investitionsrisiko
 Kaufoption
 Konkurs des Leasing-Nehmers / Insolvenz
 Konkurs des Lieferanten / Insolvenz
 Laufzeit
 Laufzeitkongruenz
 Leasing
 Leasing-Erlasse
 Leasing-Fähigkeit
 Leasing-Geber
 Leasing-Nehmer
 Leasing-Objekt
 Leasing-Quote
 Leasing-Rate
 Leasing-Rechnung
 Leasing-Sonderzahlung
 Leasing-Vertrag
 Linearer Zahlungsverlauf
 Mängel, Mängelrüge
 Maschinen-Versicherung ( Technische Versicherung )
 Mobilien-Leasing
 Operating-Leasing
 Optionen
 Rahmenvertrag
 Restbuchwert
 Restwert
 Rückgabepflicht
 Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)
 Untervermietung
 US-GAAP

Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung
Mit der rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und wie vertraglich vereinbart in einwandfreiem gebrauchsfertigen Zustand geliefert und installiert hat. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben. Mit der Abnahme beginnt die Laufzeit des Leasing-Vertrags, d.h. die Leasing-Gesellschaft bezahlt die Rechnung des Lieferanten und wird so Eigentümerin des Objektes. Ferner beginnen die Zahlungsverpflichtungen des Leasing-Nehmers im Rahmen des Leasing-Vertrages.

Absatz-Finanzierung
Als Absatz-Finanzierung bezeichnet man, wenn ein Händler oder Produzent zu seinen Investitionsgütern die passende Leasing-Finanzierung als Geschäftsleistung „aus einer Hand“ gleich mit anbietet. Hierzu bestehen Kooperationsvereinbarungen unterschiedlicher Ausprägung: Möglich ist, dass der künftige Nutzer als Leasing-Nehmer des Leasing-Objektes auftritt, aber auch, dass der Produzent oder Händler selbst als Leasing-Nehmer fungiert und das Leasing-Objekt an seine Kunden weitervermietet.

Absatzförderung mit Leasing
Die Absatzförderung ist eine Verkaufsunterstützung für Hersteller und Händler von Ausrüstungsgütern. Dies bedeutet, dass das Produktangebot um ein Leasing-Angebot erweitert wird. Der Investor erhält alle Dienstleitungen rund um die Investition aus „einer Hand“. Zur Entwicklung individueller Absatzförderungskonzepte für Händler oder Hersteller gibt es variantenreiche Kooperationsformen.

Abzinsungsfaktor
Der auf einem Zinssatz basierende Faktor, mit dem in der Zukunft liegende Forderungen (zum Beispiel künftige Leasing-Raten) auf einen Gegenwartswert umgerechnet (abgezinst) werden.

Ankaufspreis
Unter dem Ankaufspreis wird im allgemeinen der Kaufpreis verstanden, der bei Ausübung einer Kaufoption vereinbart wird.

Ankaufsrecht
Das Ankaufsrecht ist eine Kaufoption. Das Ankaufsrecht ist eine den Leasing-Nehmer eingeräumte Option, mit der er sich das Eigentum am Leasing-Objekt sichern kann. Dieses Recht kann, muss aber nicht ausgeübt werden.

Anpasser-Verträge, Vertragsaufstockungen
Geleaste Wirtschaftsgüter können während der Laufzeit von Leasing-Verträgen verändert oder erweitert werden. Das gilt insbesondere für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik. Für die Veränderungen oder Aufstockungen werden sogenannte Anpasser-Verträge geschlossen, deren Laufzeit der Restlaufzeit der Hauptverträge angepasst wird.

Anschaffungskosten und Anschaffungswert
Die Anschaffungskosten schließen den Kaufpreis für das Leasing-Objekt, sowie die Transport-, Montage- und Verpackungskosten ein, sofern sie nicht direkt zwischen Lieferant und Leasing-Nehmer abgerechnet werden. Die Anschaffungskosten –häufig ohne die Nebenkosten- bilden die Berechnungsgrundlage für die Leasing-Zahlungen.

Anschluss-Leasing-Vertrag
Ein Anschluss-Leasing-Vertrag wird zum Ende eines Leasing-Vertrages abgeschlossen, wenn der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut weiter nutzen und auch weiter leasen möchte. Die Leasing-Zahlungen sind deutlich niedriger als beim Ursprungsvertrag.

Anzahlungen
Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren Anzahlungen die vor Lieferung und vor Beginn des Leasing-Vertrages zu leisten sind. Die Leasing-Gesellschaft kann diese Anzahlungen für den Leasing-Nehmer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen leisten. Die Zinsen für Anzahlungen (Vorfinanzierung) werden bei Beginn des Leasing-Vertrages errechnet und dem Leasing-Nehmer belastet. Wenn der Leasing-Nehmer die Anzahlungen im eigenen Namen leistet erwirbt er ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. In Verbindung mit einem Leasing-Vertrag wird das Anwartschaftsrecht auf die Leasing-Gesellschaft übertragen, damit die Leasing-Gesellschaft überhaupt Eigentum erwerben kann. Leasing-Gesellschaft, Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren, dass die Anzahlung des Leasing-Nehmers als von der Leasing-Gesellschaft geleistet betrachtet wird.

Barwert
Künftig fällig werdende Zahlungen (Ein- und Auszahlungen) werden abgezinst als Gegenwartswert dargestellt. Damit können künftige Zahlungen mit unterschiedlichen Laufzeiten, Beträgen oder Terminen vergleichbar gemacht werden. Die Barwertberechnung hat bei Leasing-Verträgen unter IAS/IFRS- und US-GAAP – Regularien eine besondere Bedeutung (Barwerttest).

Basel II
Ein internationales Gremium von Bankenaufsichtsbehörden und Notenbanken erarbeitet in Basel neue Regeln für die Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute. Im Wesentlichen geht es den Aufsichtsgremien darum, die Kapitalanforderungen an Kreditinstitute bei ihrer Kreditvergabe stärker als bisher vom individuellen Risiko abhängig zu machen. Während den Kreditengagements bisher 8 Prozent Eigenkapital unterlegt werden musste, wird in Zukunft in Abhängigkeit vom individuellen Kreditrisiko Eigenkapital in unterschiedlicher Höhe (mehr oder weniger als bisher) zu unterlegen sein.Für die Kunden der Kreditinstitute bedeutet dies, dass ihr individuelles Kreditrisiko durch ein Rating ermittelt wird und dies die Finanzierungskosten beeinflusst. Leasing verbessert die Bilanzrelationen des Leasing-Nehmers, was sich positiv auf das Rating auswirken kann. Leasing-Gesellschaften unterliegen für ihr Geschäft nicht den Regeln von Basel II. Die neuen Eigenkapitalvorschriften werden voraussichtlich ab 2006 verbindlich gelten.

Beschädigungen
Im Falle einer Beschädigung des Leasing-Objektes trägt der Leasing-Nehmer die Kosten für die Schadensbehebung. Das Schadensrisiko beginnt mit dem vereinbarten Gefahrenübergang.

Bestätigung
Der Leasing-Nehmer erhält nach positiver Prüfung eine Bestätigung des Leasing-Antrages durch den Leasing-Geber. Die Leasing-Gesellschaft tritt parallel hierzu in die Bestellung des Leasing-Nehmers beim Lieferanten ein.

Bestelleintritt
Bei den meisten geplanten Leasing-Investitionen bestellt zunächst der Kunde (= Künftiger Leasing-Nehmer) das Wirtschaftsgut beim Lieferanten. Nach Abschluss des Leasing-Vertrages tritt der Leasing-Geber in die Bestellung des Kunden ein. Mit Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasing-Geber wird diesem vom Lieferanten das Eigentum am Wirtschaftsgut direkt übertragen.

Big-Ticket-Leasing
Bezeichnung für das Leasing von Großprojekten – beispielsweise von Schiffen, Flugzeugen, Kraftwerken und Immobilien.

Bilanzierung nach US-GAAP-Regeln
Die US-GAAP-Regeln enthalten die Rechnungslegungsvorschriften (Bilanzierung) für Unternehmen in den USA (einschließlich im Ausland tätiger Tochtergesellschaften) und für Unternehmen deren Aktien an der New Yorker Börse gehandelt werden sollen. Die US-GAAP-Regeln beinhalten Prüfkriterien, nach denen festgestellt wird, ob Leasing-Investitionen beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer zu bilanzieren sind.

Bilanzneutralität
Der Leasing-Geber aktiviert in der Regel das Investitionsobjekt. Somit ist die Investition für den Leasing-Nehmer bilanzneutral, d.h. weder das Investitionsgut noch die Verbindlichkeiten werden bilanziert. Die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad verändern sich nicht. Laufende Leasing-Aufwendungen erscheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Leasing-Verpflichtungen werden im Anhang zu Jahresabschlüssen gezeigt.

Bonität
Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit oder „Leasingwürdigkeit“. Dies umfasst beim Leasing die Bonität des Leasing-Nehmers, des Lieferanten und die Werthaltigkeit des Leasing-Objektes. Die Bonität des Leasing-Nehmers muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leasing-Zahlungen für die gesamte Vertragsdauer erbracht werden können. Die Lieferantenbonität soll sicherstellen, dass der Lieferant seinen Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen kann. Die Werthaltigkeit eines Objekts soll sicherstellen, dass eine Drittverwertung möglich ist.

Cash-Flow
Der Cash-Flow ist eine betriebswirtschaftliche Kennziffer, mit der die von einem Unternehmen in einer Abrechnungsperiode erwirtschafteten liquiden Mittel dargestellt werden. Vereinfacht ausgedrückt setzt sich der Cash-flow aus dem Gewinn plus Abschreibungen plus/minus Rückstellungen zusammen. Der cash-flow ist eine wichtige Größe zur Messung des Schuldentilgungskraft sowie der Innenfinanzierung eines Unternehmens.

Cross-Border-Leasing
Grenzüberschreitendes Leasing. Leasing-Geber und Leasing-Nehmer sind in verschiedenen Ländern ansässig. Erschwernisse durch unterschiedliche steuerliche und bilanzielle Rahmenbedingungen in einzelnen Ländern.

Degressiver Zahlungsverlauf
Als degressiven Zahlungsverlauf bezeichnet man abnehmende Zahlungsreihen. Bei Leasing-Verträgen sind zum Beispiel die monatlichen Zahlungen am Beginn des Vertrages relativ hoch, sie werden während der Vertragslaufzeit niedriger. Degressive Zahlungsverläufe werden vereinbart, um den Aufwand so zu gestalten, dass er dem Werteverzehr geleaster Wirtschaftsgüter, der am Anfang meist relativ hoch ist, entspricht. Der degressive Zahlungsverlauf kann bei einer Investitionsentscheidung eine wichtige Rolle spielen, wenn betriebswirtschaftliche, steuerliche oder liquiditätsbezogene Anforderungen optimal erfüllt werden sollen.

Dienstleistungen
Leasing-Verträge werden häufig mit Dienstleistungen „rund um die Investition“ ergänzt. Daraus entsteht ein Mehrwert für den Kunden. Die Dienstleistungspalette reicht von objektspezifischen Versicherungen bis zum Fuhrpark-Management großer Fahrzeugflotten.

Eigenfinanzierung
Finanzierung -zum Beispiel einer Investition- aus Eigenmitteln.

Eigentum beim Mobilien-Leasing
In Verbindung mit Leasing-Investitionen sind die beiden folgenden Begriffe zum Eigentum besonders wichtig:

1. Zivilrechtliches (juristisches) Eigentum: Der Leasing-Geber wird mit Bezahlung einer Lieferantenrechnung zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes. BGB § 433.

2. Wirtschaftliches Eigentum: Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft an einem Investitionsgut ausübt. Das kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer sein. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Abgabenordnung § 39.

Der Leasing-Geber ist zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher Eigentümer an einem Investitionsgut wenn die unkündbare Grundleasing-Laufzeit nicht über 90 Prozent der AfA-Zeit hinausgeht und 40 Prozent der AfA-Zeit nicht unterschreitet. Details zur Zurechnung (Bilanzierung) sind in die Mobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers der Finanzen geregelt.

Einsatzbedingungen
In den „Allgemeinen Leasingbedingungen“ ist geregelt, unter welchen Bedingungen und mit welcher Intensität ein geleastes Wirtschaftsgut genutzt werden darf.

Elektronik- und Daten-Versicherung
Eine Spezialversicherung für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (Hard- und Software) und für Geräte der Bürotechnik. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die entstehen durch : Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter, Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Brand, Blitzschlag, Ex- oder Implosion sowie Beschädigungen durch Löschwasser. Versichert sind ferner alle Schäden, die durch in die Räume eindringendes Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmungen entstehen, zudem auch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub, Plünderung, Sabotage, sowie höhere Gewalt.

Endabrechnung
Eine Endabrechnung wird insbesondere bei Fahrzeug-KM-Verträgen vorgenommen. Dazu werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den vertraglich vereinbarten abgeglichen. Außerdem wird das Fahrzeug auf Verschleißzustand und Beschädigungen untersucht.Bei anderen Wirtschaftsgütern kann dann eine Endabrechnung vorgenommen werden, wenn der Zustand des Objekts schlechter ist als bei vertragsgemäßer Nutzung und Wartung zu erwarten gewesen wäre.

Ende des Leasing-Vertrages
Jeder Leasing-Vertrag endet mit Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Vor dem Ende eines Vertrages wird allerdings verhandelt, ob bei weiterer Nutzung des Objektes der Vertrag verlängert oder ob das Objekt an den Leasing-Nehmer oder einen Dritten verkauft werden soll. Es gibt Leasing-Verträge mit einem fest vereinbarten Laufzeitende oder mit automatischen Verlängerungen, die keiner besonderen Verhandlung bedürfen.

Equipment-Leasing
Equipment-Leasing bezeichnet man das Leasing von Maschinen und betrieblichen Einrichtungen.

Finanzierungs-Leasing
Die im Rahmen der steuerlichen Leasing-Erlasse abgeschlossenen Leasing-Verträge werden in Deutschland formal als Finanzierungs-Leasing-Verträge bezeichnet, obwohl Leasing eine Nutzungsüberlassung und keine traditionelle Finanzierungsfunktion beinhaltet.

Freigabeerklärung
Die Leasing-Gesellschaft benötigt an den verleasten Wirtschaftsgütern einrede- und lastenfreies zivilrechtliches Eigentum. Wenn die Leasing-Gesellschaft bei sale-and-lease-back-Verträgen Objekte vom künftigen Leasing-Nehmer erwirbt, sind diese Objekte meistens nicht mehr lastenfrei. Objekte, die sich in gemieteten Räumen befinden sind durch ein Vermieterpfandrecht belastet, Objekte in eigenen Räumen sind durch Grundpfandrechte belastet, solange Hypotheken oder Grundschulden auf der Immobilie lasten. Zur Erlangung einrede- und lastenfreien Eigentums benötigt die Leasing-Gesellschaft entweder vom Vermieter der Räume eine Vermieterpfandfreigabe oder von der Bank (oder einem anderen Grundschuldgläubiger) die Hypotheken- oder Grundschuldpfandfreigabe.

Full Service-Leistungen
Für PKW-Leasing-Verträge (insbesondere für Fahrzeugflotten) können zusätzlich umfassende Servicevereinbarungen getroffen werden. Je nach Kundenwunsch können diese Vereinbarungen die Inspektionen, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, Kraftstoffabrechnungen, Reifenersatz, Schadensabwicklungen mit Versicherern und vieles mehr beinhalten.

Full-Maintenance-Leasing
Leasing-Verträge, bei denen – gerade bei technischen Anlagen und Automobilen – weitere Dienstleistungen mit einbezogen werden. Beispielsweise können auch Wartung und Verschleißreparaturen Teile des Vertrags sein.

Full-Pay-out-Leasing
Der englischsprachige Begriff für den Vollamortisations-Leasingvertrag.

Gebrauchsfähigkeit
Mit der Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer den Empfang eines einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes. Er verpflichtet sich dazu, während der Laufzeit des Vertrages die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit zu sorgen. Das schließt zum Vertragsende die Rückgabe des Objekts in funktionsfähigem Zustand ein.

Gegenwartswert
Siehe :  Barwert

Gesamtinvestitionskosten
Bei Immobilien-Investitionen enthalten die Gesamtinvestitionskosten alle aktivierungsfähigen Aufwendungen zur Anschaffung bzw. Herstellung des Objektes. Hierzu zählen insbesondere die Anschaffungskosten des Grundstücks sowie die Herstellungskosten für das Gebäude. Die Gesamtinvestitionskosten beinhalten auch sämtliche Nebenkosten. Betriebsvorrichtungen im steuerlichen Sinne sind in den Gesamtinvestitionskosten des lmmobilien-Leasing-Vertrages nicht enthalten. Für Betriebsvorrichtungen können Mobilien-Leasing-Verträge abgeschlossen werden.

Grundlaufzeit vom Leasing-Verträgen
Aus steuerlicher Sicht hat die unkündbare Grundlaufzeit von Leasing-Verträgen eine hohe Bedeutung. Jeder Leasing-Vertrag der zu einer Bilanzierung des Wirtschaftsguts beim Leasing-Geber führen soll, muss eine unkündbare Grundlaufzeit von mindestens 40 Prozent und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (beziehungsweise kürzerer AfA-Zeit bei Mehrschichtnutzung) aufweisen. Diese Regelungen sind wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Leasing-Erlasse.

Handelsregister
Das Handelsregister ist ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Kaufleute. Es unterrichtet über Rechtsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse. Im Zusammenhang mit einer Engagementbearbeitung sind aktuelle Handelsregisterauszüge der Leasing-Nehmer von hoher informatorischer Bedeutung.

Hersteller-Leasing
Hersteller von Investitionsgütern setzen eigene Leasing-Angebote zur Absatzförderung ihrer Produkte ein. Dazu unterhalten sie Leasing-Gesellschaften als Tochterunternehmen, die ihre Vertriebsaktivitäten auf die Erzeugnisse des Herstellers konzentrieren. In Ausnahmefällen schließen sie auch Verträge über herstellerfremde Objekte ab.

Herstellerunabhängiges Leasing
Eine freie, herstellerunabhängige Leasing-Gesellschaft betreut ihre Kunden objekt- und herstellerneutral. Sie schließt Leasing-Verträge für alle vom Kunden ausgewählten Investitionsgüter ab, sofern sie leasingfähig sind.

IAS/IFRS
Die IAS/IFRS (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) sind das europäische Pendant zu den US amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften US-GAAP. Die IAS/IFRS Regelungen befinden sich derzeit noch in ständiger Weiterentwicklung. Inzwischen ist entschieden, dass alle Publikumsgesellschaften innerhalb der EU ihre Jahresabschlüsse ab 01.01.2005 nach den IAS/IFRS-Standards erstellen müssen. Auch Staaten außerhalb der EU entwickeln ihre nationalen Rechnungslegungsvorschriften in Anlehnung an die IAS/IFRS-Standards. Wegen der noch im Fluss befindlichen Entwicklungsarbeiten an den Standards ist beispielsweise noch nicht ganz sicher, ob nach IAS/IFRS-Standards erstellte Jahresabschlüsse an der New Yorker Börse anerkannt werden. Aus diesem Grund erstellen international tätige deutsche Konzerne ihre Abschlüsse derzeit nach US-GAAP-Standards. Es bleibt noch abzuwarten, welche der beiden Rechnungslegungsvorschriften eine höhere internationale Bedeutung erhalten oder ob es eine Harmonisierung zwischen beiden Vorschriften geben wird. Die IAS/IFRS-Standards beinhalten Prüfkriterien, nach denen festgestellt wird, ob Leasing-Investitionen beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer zu bilanzieren sind.

Investitionsrisiko
Während der Laufzeit eines Leasing-Vertrages trägt zunächst der Leasing-Nehmer das Investitionsrisiko. Nach Rückgabe des Objekts zum ordentlichen Vertragsende oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung geht das Investitionsrisiko (zum Beispiel das Marktwertrisiko) auf den Leasing-Geber über.

Kaufoption
Bei Vollamortisationsverträgen kann eine Kaufoption vereinbart werden. Sie gibt dem Leasing-Nehmer das Recht, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf des Leasing-Vertrages zu kaufen. Kaufpreis ist dabei der Restbuchwert oder der geringere gemeine Wert (Zeitwert). Der Zeitwert kann erst dann ermittelt werden, wenn der Leasing-Gegenstand tatsächlich zum Verkauf ansteht.

Konkurs des Leasing-Nehmers / Insolvenz
Bei Zahlungsverzug kann der Leasing-Geber den Leasing-Vertrag kündigen, die Rückstände fällig stellen sowie die Herausgabe des Leasing-Objektes verlangen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob und wie der Leasing-Vertrag weitergeführt wird. Eine Weiterführung ist dann möglich, wenn die vereinbarten Leasing-Zahlungen geleistet werden.

Konkurs des Lieferanten / Insolvenz
Im Fall der Insolvenz des Lieferanten während der Gewährleistungszeit geht das Gewährleistungsrisiko auf den Leasing-Geber über. Leasing-Gesellschaften vergewissern sich deshalb vor dem Abschluss von Leasing-Verträgen auch der Lieferantenbonität. Zur Vermeidung eines solchen Gewährleistungsrisikos werden in Einzelfällen Gewährleistungsausschlüsse mit dem Leasing-Nehmer vereinbart. Eine weitere Variante, um die Gewährleistungsrisiken zu vermeiden, ist eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung mit dem Leasing-Nehmer, bei der der Leasing-Nehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten kauft, es an die Leasing-Gesellschaft verkauft, und es dann zurück least.

Laufzeit
Die Laufzeit eines Leasing-Vertrages orientiert sich an der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes (AfA-Zeit), der Nutzungsintensität, der Nutzungsnotwendigkeit und bezüglich der Zurechnung (Bilanzierung) an den Eckwerten der Leasing-Erlasse. Etwas verallgemeinert lässt sich die Laufzeit eines Leasing-Vertrages in zwei Teile gliedern: Die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40 Prozent und 90 Prozent der AfA-Zeit (wenn beim Leasing-Geber bilanziert werden soll ) und die mit dem Leasing-Nehmer darüber hinaus vereinbarte nutzungsabhängige Laufzeit. Differenzierungsmöglichkeiten bestehen dann noch zwischen den einzelnen Vertragsarten.

Laufzeitkongruenz
Übereinstimmung der kalkulatorischen Laufzeit eines Leasing-Vertrages mit der vom Leasing-Geber mit den finanzierenden Banken vereinbarten Finanzierungsdauer für die Investitionskosten (Anschaffungswert). Mit der Laufzeitkongruenz wird sichergestellt, dass sich die Leasingzahlungen während der Laufzeit eines Vertrages auch dann nicht verändern, wenn im Kapitalmarkt die Zinsen steigen. Solide finanzierende Leasing-Gesellschaften stellen die Laufzeitkongruenz für ihre Leasing-Verträge her.

Leasing
Der Begriff „Leasing“ wurde in den USA für eine besondere Form der Nutzungsüberlassung geprägt. Das Wort ist vom lateinischen "laxare" (lockern, lösen) und dem altfranzösischen "lais" und "laisser" (gestatten, erlauben) abgeleitet. Der englische Begriff „to lease“ heißt überlassen, vermieten. In Deutschland ist Leasing die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit, gegen Entgelt im Rahmen eines „besonderen Vertrages“. Besonderer Vertrag heißt es deshalb, weil der Leasing-Vertrag wesentliche Merkmale eines normalen Mietvertrages nach den Regelungen des BGB enthält, wegen seiner besonderen Inhaltsdetails aber doch kein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht ist. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag, mit dem auch das „Produkt Leasing“ beschrieben wird, ein Vertrag mit eigener Rechtsnatur, für den es bisher in keinem Gesetz Regelungen gibt. Über die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen wurden gewisse Standards definiert.Typisch für das „Produkt“ Leasing ist, dass an einem Investitionsvorgang (fast) immer drei Parteien beteiligt sind: Der Kunde = Leasing-Nehmer, der Lieferant = Hersteller/Händler und der Leasing-Geber.

Leasing-Erlasse
Leasing-Erlasse sind die Richtlinien des Bundesfinanzministers der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Mobilien-Leasing-Verträgen vom 19. April 1971 für Vollamortisationsverträge und vom 22. Dezember 1975 für Teilamortisationsverträge. Sie sind die Grundlage für das Mobilien-Leasing-Geschäft in Deutschland. In den Erlassen wird geregelt, wer bei welchen Vertragsgestaltungen zu welchem Zeitpunkt des Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist. Für das Immobilien-Leasing hat der Bundesminister der Finanzen die Immobilien-Leasing-Erlasse von 1972 (Vollamortisationsverträge) und von 1991 (Teilamortisationsverträge) veröffentlicht. Für die steuerliche und handelsrechtliche Bewertung eines Leasing-Vertrages sind die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen maßgeblich. Sie regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, also die Frage, ob Leasing-Nehmer oder Leasing-Geber zu bilanzieren haben. Aus den Leasing-Erlassen leitet sich ab, dass die unkündbare Grundlaufzeit von Mobilien-Leasing-Verträgen 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht unterschreiten und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (steuerliche Abschreibungsdauer) nicht überschreiten darf. Für Immobilien-Leasing-Verträge gilt eine Laufzeitobergrenze von 90 Prozent der AfA-Zeit.Bei Immobilien-Leasing-Objekten, deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, wird eine Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt. Somit ist eine Vertragslaufzeit von maximal 22,5 Jahren möglich. Bei älteren Objekten ist die bisher angesetzte Nutzungsdauer zu beachten.

Leasing-Fähigkeit
Ein Investitionsgut ist leasingfähig, wenn es ein selbstständiges Wirtschaftsgut und fungibel ist.

Leasing-Geber
Als Leasing-Geber werden Leasing-Gesellschaften bezeichnet. Die meisten Leasing-Gesellschaften sind Tochter- oder Partnerunternehmen von Kreditinstituten. Darüber hinaus betätigen sich auch bankenunabhängige Gesellschaften und Hersteller-Leasing-Gesellschaften im Markt.

Leasing-Nehmer
Leasing-Nehmer können sowohl natürliche wie juristische Personen sein. Im Rahmen eines Leasing-Vertrages werden dem Leasing-Nehmer von einem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsrechte an einem Objekt eingeräumt.

Leasing-Objekt
Leasing-Objekt ist das mit einem Leasing-Vertrag investierte Wirtschaftsgut. Leasingfähig sind alle Objekte, die als selbstständige Wirtschaftsgüter genutzt werden können und fungibel sind.

Leasing-Quote
Die Leasing-Quote beschreibt den Anteil von Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungs- oder Immobilien-Investitionen.

Leasing-Rate
Die Leasing-Rate ist das vom Leasing-Nehmer zumeist monatlich oder vierteljährlich zu zahlende Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsgutes. Mit den Raten zuzüglich etwaiger Restwerte oder Sonderzahlungen wird der größte Teil der Investitionskosten des Leasing-Gebers amortisiert. Grundlage für die Berechnung der Leasing-Raten bilden der Anschaffungswert, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen im Kapitalmarkt. Die Kundenbonität und die Werthaltigkeit des Objekts üben zusätzlich Einfluss auf die Kalkulation aus. Leasing-Zahlungen sind - auch im steuerlichen Sinn - sofort GuV-wirksame Betriebsausgaben.

Leasing-Rechnung
Einmalig bei Vertragsbeginn erhält der Leasing-Nehmer eine für die gesamte Vertragslaufzeit gültige Leasing-Rechnung, die alle Zahlungspflichten einschließlich der Mehrwertsteuer enthält. Die Leasing-Rechnung dient gleichzeitig als Nachweis für den Vorsteuerabzug (§ 14 Umsatzsteuergesetz).

Leasing-Sonderzahlung
Beim Vertragsabschluss kann eine zum Vertragsbeginn zu leistende Einmalzahlung vereinbart werden. Diese Leasing-Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung mit entsprechender Verringerung der folgenden Leasing-Raten. Sonderzahlungen werden insbesondere dann vereinbart, wenn das Objekt einen unsicheren Wertverlauf erwarten lässt oder wenn andere Risiken „abgefedert“ werden sollen. Leasing-Sonderzahlungen werden beim Leasing-Nehmer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Anzahlung) bilanziert. Die Auflösung erfolgt linear über die Laufzeit des Leasing-Vertrages. In der Bilanz des Leasing-Gebers erfolgt die Bilanzierung spiegelbildlich auf der Passivseite der Bilanz.

Leasing-Vertrag
Der Leasing-Vertrag wird als Vereinbarung zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber geschlossen und regelt alle Modalitäten des Geschäftes. Verschiedene Vertragsmodelle können gestaltet werden. Die wichtigsten Vertragsbestandteile sind die Höhe der Leasing-Rate, die Vertragsdauer und die Zahlungsmodalitäten.

Linearer Zahlungsverlauf
Gleichbleibende Leasing-Raten während der gesamten Vertragslaufzeit.

Mängel, Mängelrüge
Bei Abnahme muss der Leasing-Nehmer das gelieferte Objekt auf etwa vorhandene Mängel überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Mängelrüge erteilen. Der Lieferant des Leasing-Objektes muss innerhalb der Gewährleistungsfrist grundsätzlich alle Mängel beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen tragen. Der Leasing-Nehmer bestätigt die mängelfreie Abnahme und die Identität des Leasing-Objektes.

Maschinen-Versicherung ( Technische Versicherung )
Eine Maschinen-Versicherung deckt Sachschäden an fahrbaren und stationären Geräten wie Bau-, Baustoff-,
Druck-, Kunststoff- und Werkzeugmaschinen ab. Sie gilt u.a. für folgende Sachschäden: Feuer, Brand, Blitzschlag, Sturm und Hagel, Frost und Eisgang, Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, Zerreißen infolge Fliehkraft, Überdruck oder Unterdruck, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung mit oder ohne Feuererscheinung an elektrischen Einrichtungen, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, Vandalismus. Der Versicherungsschutz sichert Leasing-Nehmer und Leasing-Geber vor erheblichen Vermögensrisiken. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist häufig Bestandteil der Leasing-Verträge.

Mobilien-Leasing
Beim Mobilien-Leasing handelt es sich um Leasing-Investitionen für mobile Investitionsgüter, auch Ausrüstungsinvestitionen genannt. Hierzu gehören auch Betriebsvorrichtungen und immaterielle Anlagegüter (zum Beispiel Software).

Operating-Leasing
Beim Operating-Leasing (auch Operate Leasing genannt ) erwirbt der Nutzer ( Mieter/Leasing-Nehmer ) ein kurzfristiges, meistens jederzeit kündbares Nutzungsrecht am Objekt. Der Leasing-Vertrag entspricht in weiten Teilen dem zivilrechtlichen Mietvertrag. Im Gegensatz zur mittel- und langfristigen Finanzierung steht beim Operating-Leasing die kurzfristige Nutzung des Investitionsgutes im Vordergrund: Damit sollen vor allem Engpässe in der Produktion oder im Vertrieb überbrückt werden. Im Zusammenhang mit internationalen Bilanzierungsvorschriften (IAS/IFRS und US-GAAP) bekommt der Operating-Leasing-Vertrag eine neue zusätzliche Bedeutung. Ein wesentliches Merkmal von Operating-Leasing-Verträgen ist, dass die Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in einer Vertragsperiode im Regelfall nicht amortisiert werden. Die vollständige Amortisation lässt sich erst dadurch erzielen, dass das Objekt mehrfach verleast und schließlich verkauft wird. Die Leasing-Objekte weisen daher ein hohes Maß an Fungibilität auf.

Optionen
Dem Leasing-Nehmer wird schon bei Abschluss des Vertrages das Recht eingeräumt, die Vertragslaufzeit zu verlängern oder das Leasing-Objekt mit Ablauf des Vertrages zu kaufen. Der Optionspreis richtet sich entweder nach dem Restbuchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert.

Rahmenvertrag
Leasing-Geber und Leasing-Nehmer schließen für die im Laufe eines größeren Zeitraums (zum Beispiel 1 Jahr) geplanten Leasing-Investitionen einen Rahmenvertrag ab. Dem Leasing-Nehmer wird damit bestätigt, bis zu welcher betragsmäßigen Höhe er seine Investitionen tätigen kann. Für die jeweiligen Investitionen sind keine Einzel-Leasing-Verträge mehr nötig, weil Leasing- oder Abrufscheine genügen. Mit einem Rahmenvertrag können für den Leasing-Nehmer optimale Leasing-Bedingungen vereinbart werden. Der Administrationsaufwand ist sehr gering.

Restbuchwert
Der Anschaffungswert eines Investitionsguts wird während der Nutzungsdauer jährlich um einen Teilbetrag abgeschrieben, also reduziert. Bis zur vollständigen Abschreibung am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich jährlich jeweils noch ein Bilanzwert, der als Restbuchwert bezeichnet wird. Bei der Gestaltung von Leasing-Verträgen kann der Restbuchwert eine wichtige Rolle spielen.

Restwert
Der Restwert bei Leasing-Verträgen ist eine kalkulatorische Größe zur Ermittlung der Leasing-Zahlungen. Es ist der Betrag, auf den der Leasing-Nehmer während der Laufzeit eines Vertrages keine Leasing-Zahlungen leistet. Leasing-Verträge mit Restwert werden als Teilamortisations-Verträge bezeichnet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind die Leasingzahlungen. In Interesse des Leasing-Nehmers soll sich der Restwert am Restbuchwert und am erwarteten Marktwert zum Ende des Leasing-Vertrages orientieren. Gegenüber der Leasing-Gesellschaft haftet der Leasing-Nehmer für den Restwert. Auf der Grundlage des Restwertes kann ein Anschluss-Leasing-Vertrag abgeschlossen werden. Der zum Ende des Vertrages ermittelte Marktwert bildet die Grundlage für einen Verkauf des Leasing-Objektes an einen Dritten oder an den Leasing-Nehmer.

Rückgabepflicht
Pflicht des Leasing-Nehmers, das Objekt nach Vertragsende an den Leasing-Geber zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)
Der Teilamortisationsvertrag ist ein Leasing-Vertragsmodell bei dem die Leasing-Zahlungen nur auf einen Teil der Anschaffungskosten geleistet werden. Kalkulatorisch verbleibt ein Restwert, auf den der Leasing-Nehmer während der Vertragslaufzeit keine Leasing-Zahlungen leistet. Vorteil dieses Vertragsmodells ist, dass die Leasing-Zahlungen niedriger als bei einem Vollamortisationsvertrag sind. Ein Nachteil kann es sein, dass in Höhe des Restwertes Investitionskosten in eine ungewisse Zukunft verschoben werden.

Untervermietung
In Einzelfällen werden Leasing-Verträge mit einem Recht zur Untervermietung durch den Leasing-Nehmer abgeschlossen. Beispiel: Ein Händler schließt Leasing-Verträge über Geräte ab, die er zum Zwecke kurzfristiger Nutzung an seine Kunden vermieten möchte.

US-GAAP
Die US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) sind die US amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften nach denen alle Publikumsgesellschaften und US Unternehmen einschließlich ihrer europäischen Tochterunternehmen bilanzieren müssen, wenn sie an der New Yorker Börse anerkannt werden wollen. Die US-GAAP enthalten Prüfkriterien für die Bilanzierung von Leasing-Verträgen. Unterschieden wird nach Operating-Leasing-Verträgen mit Bilanzierung beim Leasing-Geber und Capital- Leasing-Verträgen mit Bilanzierung beim Leasing-Nehmer. Die Prüfkriterien enthalten Eckwerte beispielsweise zu Vertragslaufzeiten, Barwerten und Kaufoptionen. Zur Gestaltung der Leasing-Verträge ist eine eingehende Beratung unter Hinzuziehung der für die Leasing-Nehmer tätigen Wirtschaftsprüfer zweckmäßig.

 
 
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