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Leasing und Renting stellen zwei unterschiedliche Vertragstypen dar, die in Spanien seit über 30 Jahren von Unternehmern zur Beschaffung von Produktions- und Investitionsgütern genutzt werden.
Beide Vertragstypen sind im spanischen Recht nicht explizit definiert, jedoch orientiert sich die spanische Rechtsprechung am angloamerikanischen Vorbild.
Es gibt einige Gesetze, die zwar nicht direkt das Leasing- und Rentinggeschäft, so aber doch Kreditanstalten insgesamt betreffen und damit auch für Leasinggesellschaften verbindlich sind, so z.B. das Gesetz zur Regelung von Kreditanstalten (Ley de Disciplina e Intervención de las Entidades de Crédito). Ausserdem finden sich Regelungen im Handels- und im Zivilrecht.
Das den beiden Vertragsformen Leasing und Renting ähnlichste Modell der spanischen Rechtsprechung, das expliziet definiert ist, ist der Mietvertrag (geregelt in §§ 1.542- 1582 Spanisches Zivilrecht). Der Unternehmer erhält hier das Nutzungsrecht am gemieteten Gegenstand durch Entrichtung fest vereinbarter, periodisierter Mietzahlungen an den Vermieter, welcher als Eigentümer des finanzierten Gutes fungiert.
Buchhalterisch und steuerlich gesehen, haben Leasing und Renting verschiedene Vorteile: im Rahmen eines Rentings wird das finanzierte Gut beim Rentingnehmer nicht im Anlagevermögen aufgeführt, die Investition erhöht also nicht dessen Passiva. Zum anderen können die Mietraten vom Rentingnehmer als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Anders beim Leasing: hier erscheint das Investitionsgut in der Bilanz des Leasingnehmers, der Finanzierungsanteil der Leasing-Raten kann als Kosten angerechnet und steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Amortisierungsanteil der Raten geht als Abschreibung in die GuV ein.
Leasing-/ und Rentinggesellschaften offerieren eine Vielzahl vorgefertigter Standardverträge, zu denen der Kunde lediglich sein Einvernehmen geben muss. Leasing- und Rentingverträge können auf privater Basis oder aber vor einem Notar unterzeichnet werden, wobei im letzteren Fall eine Aufnahme der Verträge im Register für bewegliche Güter (Registro de Bienes Muebles) oder im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) gewährleistet ist, je nachdem ob der Mietgegenstand eine Immobilie ist oder nicht.
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